Es gibt Sachen, die gibt es nicht: Ich erhalten eine ganz ernst gemeinte Anfrage, in der über die Untaten eines Radiosenders in NRW berichtet wird.

Hallo Herr Ziemann, letzte Woche habe ich im Radio gehört, dass es jetzt ein Urteil gibt, wo ein Mieter seinen Vermieter fragen muss, ob er sich auf dem Balkon mit Sonnencreme einreiben darf. Es hat eine Dame (Vermieterin) ihr Prozessrecht gewonnen, dass der Mieter/Mieterin sie in Zukunft dar?ber informieren muss. K?nnen Sie mir N?heres zu diesem Urteil sagen?

Besorgt fragt sich der Fachmann, ob der oder die sich eincremende MieterIn bekleidet ist:

…. also noch einmal ganz langsam: Auf dem Balkon darf Mieter/in tun was auch immer. Vorausgesetzt es werden nicht Dritte (sittlich-) bel?stigt oder der Balkon besch?digt. Unter beide Merkmale ist das das Eincremen mit Sonnencreme nicht einzuordnen. Vorausgesetzt, dabei wird Badehose, Bikini oder andere Bekleidung getragen.

Genug der Hitzewallungen. Eincremen auf dem Balkon ist erlaubt. Sagt der Fachmann und wundert sich ?ber die d?mmlichen Sommerlochf?ller mancher Radiosender.

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Mieterschutz billig ist Mietrecht teuer

Immer wieder stoße ich bei Recherchen auf Angebote wie dieses Portal, die dem zahlenden Kunden versprechen, das kleine mietrechtliche Problem in Heimwerkermanier auch schnell selbst lösen zu können. Funktionieren tut das leider meistens nicht, denn

… Sachverhalt geht aus dem Fall nicht heraus und jeder Sachverhalt ist anders.

Nehmen wir als Beispiel einen „kleinen“ Mangel der Mietsache, wie den defekten Backofen des mit vermieteten Herdes. Der sei defekt, was ärgerlich ist.

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