Kompetenter Mietrechtsanwalt

Da wirbt ein Kollege mit den Worten:

In der zurückliegenden 12 Jahren habe ich, unter anderem aufgrund meiner Tätigkeit als Vertragsanwalt für den Deutschen Mieterbund, einen Ruf als kompetenter und sachverständiger Mietrechtsanwalt erworben. Mein Engagement in diesem Bereich, sowohl für Mandanten der Kanzlei als auch für Mitglieder des Mieterbundes, ist ungebrochen.

Als eingesessener Heilbronner bzw. – worauf besonderer Wert zu legen ist – Böckinger, war und ist es mir stets wichtig, den persönlichen Kontakt zu Mandanten zu pflegen und vor allem mich auch weiterhin in der Vereins- und Jugendarbeit der mir am Herzen liegenden Böckinger Sportvereine zu betätigen.

Und ich frage mich: Was ist ein „Böckinger“? Da dürfte bei nächster Gelegenheit ein Erfahrungsaustausch fällig sein, eventuell auf dem Deutschen Mietgerichtstag 2007?

 

Nachdem das Bundeskartellamt jüngst eine Gaspreisübersicht veröffentlicht hat, wissen es die Berliner Hauseigentümer und Mieter genauer:

Das Preisgefüge der GASAG bewegt sich im unteren Bereich des Preisspiegels. So ist beispielsweise der Preis für die Abnahme von 90.000 kWh Gas nach dem Tarif für 2007 (komfort, netto einschließlich Grundpreis für 12 Monate) mit 4.476,00 EUR nur rund 7 % höher als der günstigste Anbieter in der Preisübersicht des Kartellamts. Da gibt es nichts zu meckern.

Ich liebe dieses Rauschen im Blätterwald. Diverse Berliner Amtsgerichte haben mal wieder sehr unterschiedliche Ansichten zu einem nicht wesentlichen Thema. Während das AG Charlottenburg (GE 2006, 1619) meint, der Vermieter müsse die Lage der Wohnung im Klageantrag der Zustimmungsklage bezeichnen, begründet das AG Schöneberg in GE 2006, 1621 die andere Ansicht.

Wer hat Recht? Die bessere Begründung und wohl auch Recht hat das Amtsgericht Schöneberg. Die Verurteilung zur Zustimmung ist ein Gestaltungsurteil; gemäß § 894 ZPO findet eine Vollstreckung aus dem Urteil nicht statt.

Daher kommt es auf die Lage der Wohnung nur dann an, wenn

  • die Wohnung in der Klageschrift nirgends bezeichnet ist (auch nicht in der Klagebegründung) und
  • Verwechselungsgefahr besteht (weil der Mieter zwei oder mehr Wohnungen im selben Haus hat).

Wie sich aus der sorgfältigen Begründung des AG Schöneberg ergibt, hatte die in beiden Fällen klagende Deutsche Annington aber einen anderen Fehler gemacht. Es wurde im Klageantrag noch nicht einmal die Anschrift der Wohnung genannt.

Und DAS dürfte dann wirklich zu wenig sein. Denn es ist immerhin möglich, dass ein Mieter in Berlin oder im Bundesgebiet mehr als eine Wohnung hat, oder?

Während Bayern lange Zeit Spitze war im „Abmessern“ von Mietern (die erfolgreichen Kreuzzüge des Kollegen Luft aus Regensburg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe sind mir in lebhafter Erinnerung) ist Berlin traditionell die Stadt, wo es Vermieter vor dem königlichen Amtsgericht schwer haben.

So auch der arme Berliner Vermieter, der es wagte, nach fristloser Kündigung einen Mietausfallschaden geltend zu machen und durch das Amtsgericht beschieden wurde, dann hätte er eben früher und vorher ordentlich kündigen müssen.

Solchen Unfug (wie etwa auch im Fall unserer Kanzlei eine bestrittene Eigenbedarfskündigung ohne Beweisaufnahme) macht der VerfGH Berlin nicht mit und hat (GE 2006, 1470) zur Begründung ausdrücklich den Ausdruck „objektiv willkürlich“ verwendet.

Nur zur Erinnerung: Der kühne Amtsrichter unterliegt bei juristischen Dingen keiner Dienstaufsicht, macht sich aber in Fällen der Rechtsbeugung und „objektiven Willkür“ möglicherweise persönlich schadensersatzpflichtig und strafbar.

RSV-Blog – guter Ansatz im Rechtsschutzdschungel

Das RSV-Blog ist ein interessanter Ansatz im Verbraucherschutz:

Anwälte und Kunden dürfen gleichermaßen meckern und Informationen austauschen über Rechtsschutzversicherungen und deren Eigenarten austauschen. Der Mitherausgeber Kollege RA Hoenig aus Berlin ist mir bereits häufiger durch kreative Selbstdarstellung (wie zum Beispiel eine völlig zerbeulte „Bullenwanne“ mit entsprechender Beschriftung) aufgefallen.

Bleibt nur zu hoffen, dass es keine Abmahnungen von Versicherern hagelt. Denn ungefilterte Beiträge enttäuschter Kunden sind leider immer wieder Quelle für abmahnungsrelevante Sachverhalte.