10.000 DM Vertragsstrafe je Zimmer

Eine Vertragsstrafe von 10.000 DM je Zimmer Wohnraum für den Fall, dass der Vermieter die vom modernisierungsbetroffenen Mieter vorübergehend geräumte Wohnung anderweitig vermietet oder verkauft, ist nicht zu beanstanden. (AG Lichtenberg, Urteil vom 21.09.2006 -9 C 229/06- rechtskräftig).

Vor etwa 6 Jahren entwarf ich für eine Berliner Mieterberatungsgesellschaft das Muster für diese Modernisierungsvereinbarung. Es geht um Fälle einer öffentlich geförderten Modernisierung. Der Mieter zieht vorübergehend aus, das Mietverhältnis für die zu modernisierende Wohnung ruht und nach Modernisierung soll der Mieter zurück ziehen.

Das geht natürlich nicht wenn (wie es leider immer wieder vorkommt) der Vermieter die frisch modernisierte Wohnung einfach verkauft oder anderweitig vermietet.

Obwohl es sich bei einer derartigen bewußten Vertragsverletzung (wie das Amtsgericht Lichtenberg zutreffend ausführt) um die schwerste denkbare Vertragsverletzung eines Vermieters handelt und dieser daher eigentlich schon aus diesem Grunde die “Höchststrafe” verdient hat, war ich mir damals nicht sicher, dass die Höhe der Vertragsstrafe einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. Tut sie aber, fein so!

Ein Gedanke zu “10.000 DM Vertragsstrafe je Zimmer

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