WBS macht Wohnen teurer – Chaos in Friedrichshain

Verwirrt sind viele Altbaumieter in Berlin-Friedrichshain, wenn Sie Post von Ihrem Vermieter bekommen. Unter Bezugnahme auf „Förderabbau“ und „Veröffentlichung im Berliner Amtsblatt“ wird da begründet, warum die Miete für die Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen in Altbauwohnungen, die mit öffentlichen Mitteln modernisiert wurden, ab 01.04.2008 auf 4,40 €/m² steigen soll.

Richtig ist, dass das Land Berlin die Zuschüsse für derartige Wohnungen mit den Merkmalen

  • Altbau in
  • einfacher Wohnlage
  • mit öffentlichen Mitteln modernisiert
  • nach den Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien 1995
  • Mieter ist im Besitz eines gültigen WBS

abbaut. Gefördert wird ab 01.04.2008 nur noch die Differenz zwischen 4,40 und 4,84 €/m² monatlich. Jedoch ist dies kein gesetzlich geregelter Grund zur Erhöhung der Miete. Wir zitieren zu diesem komplizierten Sachverhalt aus einem Informationsschreiben unserer Kanzlei:

1. Die Förderverträge der Vermieter mit dem Land Berlin sehen in der Tat eine Obergrenze für die Miethöhen von Altbauwohnungen mit öffentlicher Förderung vor. Diese Grenze beträgt für die Inhaber von gültigen Wohnberechtigungsscheinen seit 01.02.2008 4,40 €/m² gemäß § 7 b der jeweiligen Förderverträge.

2. Der Vermieter ist jedoch nicht berechtigt, die aktuell durch Sie gezahlte Miete „einfach so“ unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Amtsblatt oder Fördervertrag zu erhöhen. In jedem Fall muss eine ordentliche Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den aktuellen Berliner Mietspiegel erfolgen. Dies ist bereits in zahlreichen Fällen durch die zuständigen Gerichte entschieden worden.

3. Sie sind daher nicht verpflichtet, Ihre Mietzahlungen auf Grundlage einer einfachen Mitteilung anzupassen. Sollten Sie Ihre Mietzahlungen bereits erhöht haben, können Sie dies rückgängig machen und nach rechtlicher Prüfung bis zur Vorlage einer wirksamen Mieterhöhung weiter die „alte“, also vor dem 01.04.2008 gültige Miete überweisen.

4. Mieterhöhungen sind nach den aktuellen Werten des Berliner Mietspiegels in Verbindung mit den Bestimmungen der Förderverträge für derartige Wohnungen in einfacher Wohnlage momentan nur bis 4,31 €/m² überhaupt zulässig. Voraussetzung für eine derartige Mieterhöhung ist aber immer die Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel und die Zustimmung des Mieters.

5. Überzahlte Beträge können durch die Mieter nach rechtlicher Prüfung zurückgefordert werden, wenn eine wirksame Mieterhöhung wie in den hier vorliegenden Fällen nicht vorliegt.

Bleibt nur noch, den berühmten römischen Senator Cato zu imitieren, der da sagte:

Im übrigen meine ich, dass die Förderbestimmungen für modernisierten Altbau in Berlin vereinfacht und strenger kontrolliert werden müssen.