AirBnB – Antidiskriminierung im Reich des Bösen

Offen gesagt: AirBnB ist für mich das Reich des Bösen mit Sitz in Kalifornien. Dieser Konzern verdient eine Menge (jedenfalls nicht in Deutschland versteuertes-) Geld damit, ein nach deutschem Recht in praktisch allen Fällen illegales Geschäftsmodell anzubieten: Die gewerbliche, über die Webseite von AirBnB beworbene und abgewickelte Vermittlung der Untervermietung von Wohnungen an Touristen nicht nur in Berlin. Wie etwa hier:

Startseite AirBnB "Berlin"

Privatwohnung zu vermieten

Was die zahllosen Anbieter und Kunden derartiger „Mitwohnmöglichkeiten“ dabei sorgsam verdrängen, ist die zumeist zivilrechtlich verbotene unterlaubte Untervermietung der eigenen- oder sogar für diesen Zweck angemieteten Wohnung

Wohl gemerkt geht es hier meistens nicht um die (möglicherweise sogar zulässige-) Vermietung ganzer „Ferienwohnungen“, die hoffentlich dann nicht der Zweckentfremdungsverbotsverordnung Berlin unterfallen, sondern darum, dass „normale“ Mieter von Wohnraum mit deutlich erkennbarer Wiederholungsabsicht ohne Genehmigung oder auch nur Kenntnis des Vermieters ihre Wohnung teilweise oder insgesamt tages- und wochenweise vermieten. Was im Regelfall nicht nur vertragswidrig ist (denn die gewerbliche Absicht schließt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB aus), sondern den Vermieter auch zur Kündigung berechtigt. Nur wissen und erfahren die meisten Vermieter nichts davon. Denn die Angebote auf AirBnB sind nicht kennzeichnungspflichtig, Recherchen des Vermieters werden durch diese planmäßige Anonymisierung der Angebote erschwert, praktisch sogar unmöglich gemacht. Das macht AirBnB in meinen Augen zu einer Art Darknet des Wohnungsmarktes. Von der vermutlich in der Mehrzahl der Fälle fehlenden Versteuerung der illegalen „privaten“ Untervermietung der Wohnung einmal ganz abgesehen.

Da verwundert es, wenn AirBnB mich jetzt per Email darüber informierte, ich müsse den „Antidiskriminierungsrichtlinien“ des Konzerns in einer Aktualisierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen beim nächsten Login zustimmen.

Antidiskriminierung

Antidiskriminierung bei AirBnB

Das liest sich wie die ökologischen Versprechungen einer Oldenburger Hühnerfarm und geht das Problem dieses verbotswürdigen Geschäftsmodells nur an einer sehr entfernten Ecke an. Und wirft eine weitere interessante juristische Frage auf: Warum soll jemand, der oder die in seiner/ihrer Privatwohnung ein Zimmer vermietet, nicht die eigenen Ansichten über Religion, Gott und die Welt auch für seine/ihre zahlenden Gäste verbindlich machen. Ist doch immerhin die Privatwohnung, Kernbereich der durch das Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrechte. Also doch gewerbliche Nutzung?

Jedenfalls hatte ich noch aus einer alten Recherche gegen einen besonders dreisten AirBnB-Vermieter aus Tiergarten einen Account, den ich nun endlich löschen lassen konnte.

Und nun bleibt nur zu wünschen, dass die Vertreter der Law-And-Order Fraktion sich endlich etwas Gutes einfallen lassen gegen solche Geschäftsmodelle. Eine Kennzeichnungspflicht für Anbieter (Personalien, Adresse der Wohnung), eine Strafbarkeit nicht gekennzeichneter Wohnungsangebote, eine Art „Kurtaxe“ mit gesamtschuldnerischer Haftung von Vermieter und Gästen für illegale Vermietungen, eine Pflicht zur Registrierung für jeden Wohnungsanbieter in Internetportalen – dies wären denkbare Maßnahmen gegen das Reich des Bösen. Geschieht hier nichts, wird das Darknet des Berliner Wohnungsmarktes weiter seine Vermittlung zweifelhafter Vermietungsaktivtäten betreiben können.

P.S.: Der Konzern hat nach einer Meldung vom Dezember 2015 einen Firmenwert von 25,5 Milliarden Dollar (in Zahlen 25.500.000.000 $). Das ist doch ein lohnender Gegner.