Das LG Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 20.11.2006 einmal mehr klar gestellt, welche kolossalen Fehler der Vermieter bei Modernisierungsvereinbarungen machen kann.
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Heuschrecken melden Mieterhöhungsvollzug
Wie das Mietermagazin des Berliner-Mieterverein e.V. in sein Maiausgabe berichtet, haben die rasant zunehmenden An- und Verkäufe großer Wohnungsbestände an institutionelle Anleger zu erheblichen Mietpreissteigerungen geführt.
Förderstopp und 69 Insolvenzen
Wie das Grundeigentum in seiner 2. Ausgabe 2007 meldete, haben als Folge des Förderstopps im sozialen Wohnungsbau (Wegfall der Anschlussförderung) 69 Wohnungsbauunternehmen Insolvenz angemeldet. Betroffen sind rund 8.500 Wohnungen. 600 Haushalten wurde ein Mietzuschuss gewährt, der die Folgend des Förderabbaus mildern soll.
10.000 DM Vertragsstrafe je Zimmer
Eine Vertragsstrafe von 10.000 DM je Zimmer Wohnraum für den Fall, dass der Vermieter die vom modernisierungsbetroffenen Mieter vorübergehend geräumte Wohnung anderweitig vermietet oder verkauft, ist nicht zu beanstanden. (AG Lichtenberg, Urteil vom 21.09.2006 -9 C 229/06- rechtskräftig).
Kündigungen am Lützowplatz
Gewagt ist, was die Eigentümerin einer größeren Wohnanlage am Lützowplatz versucht. Hier wurden Kündigungen ausgesprochen um die Mieter zum Auszug zwecks Abriss zu bewegen. Dem vorausgegangen waren langwierige Auseinandersetzungen mit dem Bezirksamt Mitte um die notwendige Abrissgenehmigung.
Eine Sanierung der Wohnungen kommt nach den Planungen der Eigentümerin DIBAG nicht in Betracht. Dagegen loben die Mieter zweckmäßige Grundrisse, ruhige Lage (am Lützowplatz!), tolle Terrassen und hohen Wohnkomfort.
Die auf Hinderung wirtschaftlicher Verwertung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Kündigung ist für den Vermieter riskant. Letztlich wird “wirtschaftliche Verwertung” bzw. deren Hinderung damit als Einbahnstraße Richtung Neubau verstanden.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Gerichte der Rechtansicht der Vermieterin anschließen werden. Immerhin hat bis heute in Berlin jedenfalls meines Wissens noch kein Vermieter diesen Kündigungsgrund mit Erfolg geltend gemacht. Versucht haben dies Einige….
Mieterschutz billig ist Mietrecht teuer
Immer wieder stoße ich bei Recherchen auf Angebote wie dieses Portal, die dem zahlenden Kunden versprechen, das kleine mietrechtliche Problem in Heimwerkermanier auch schnell selbst lösen zu können. Funktionieren tut das leider meistens nicht, denn
… Sachverhalt geht aus dem Fall nicht heraus und jeder Sachverhalt ist anders.
Nehmen wir als Beispiel einen “kleinen” Mangel der Mietsache, wie den defekten Backofen des mit vermieteten Herdes. Der sei defekt, was ärgerlich ist.
Gaszentralheizung als Modernisierung
Das Problem ist bekannt: Der Mieter hat eine Gasetagenheizung und soll eine Gaszentralheizung bekommen. Subventionen der Gasag machen es (nicht nur in Berlin) möglich. Ob das eine Modernisierung ist, war jedenfalls früher heftig umstritten. Die Zivilkammer 67. des LG Berlin hat in diesem Punkt offensichtlich ihre Meinung geändert:
In älteren Entscheidungen war die Kammer noch der Ansicht, allein der Austausch der Anlagentechnik (um nichts anderes handelt es sich hier) stelle noch keine Modernisierung dar. Anders jetzt.
Die Umstellung führe zu einer Energieeinsparung1. Die Kammer hatte Beweis erhoben über die Energieverbräuche von Gasetagenheizungen zu einer modernen Gaszentralheizung. Der Gutachter ermittelte eine Energieeinsparung von 9,2 % auf der Basis von durchschnittlichen Benutzungswerten.
Die Entscheidung lässt außer Acht, dass bei einer Gasetagenheizung der Energieverbrauch individuell gesteuert und daher in besonderem Maße zu sparsamer Verwendung von Primärenergie motiviert wird. Das Problem scheint mir nicht zu sein, dass ein “objektiver” Maßstab, also ein in jedem Fall durchschnittlicher Verbrauch des Mieters anzusetzen ist. Vielmehr ist allein die Option einer individuellen Steuerung des Verbrauchs eine objektive Möglichkeit zur Energieeinsparung. Die hat der einzelne Mieter hinter einer großen Gaszentralheizung mit einer gewissen Grundlast zweifelsohne nicht.
Fraglich erscheint auch, ob die lediglich geringfügige Energieeinsparung von rechnerisch 9,2 % eine nachhaltige Wertverbesserung darstellt. Vielmehr dürften derartig geringe Schwankungen und Unterschiede auf der Basis rein theoretischer Annahmen keine sichere Prognose über den Energieverbrauch ermöglichen.
Freie Fahrt für Klavierlehrer (LG Frankfurt in WuM 2006, 142)
Der Klavierlehrer wollte seinen Flügel in die (Privat-) wohnung bringen. Der Vermieter verhinderte das -offensichtlich mit Gewalt- und bekam (wegen der Gewalt zu Recht) eine einstweilige Verf?gung des LG Frankfurt aufgebrummt. So geht das nicht, lieber Vermieter (die Gewalt).
Anders dagegen die Rechtslage. So ein Urteil lädt doch zu Falschzitaten geradezu ein mit dem Leitsatz:
Der Mieter ist berechtigt, sein Klavier (Flügel) in die angemietete, statisch geeignete Wohnung zu verbringen. Das Musizieren schlie?t den Gebrauch des Instruments zur Unterrichtsvorbereitung, die der Mieter als Musiklehrer täglich ausübt ein.
Na klar. Statisch geeignet sollte die Wohnung schon sein. Wobei ein Konzertflügel mit ca. 800 kg auf vier Quadratmeter Gesamtfläche bei richtiger Aufstellung kein Problem sein sollte.
Aber: Der Herr Musiklehrer darf sich in der Wohnung nur vorbereiten, weil das häusliche Arbeit ist. Wenn er Unterricht gibt, stellt das m.E. klar eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit (Schüler kommen, Geld fließt) dar, die durch den Vermieter nicht hingenommen werden muss.
Da hätte der Vermieter besser warten sollen und dann abmahnen. Und die Ruhezeiten sind ohnehin zu beachten. Und (aus dem Kopf zitiert) mehr als vier Stunden täglich sind auch nicht angängig.
Fernwärme als Modernisierung
Nachdenklich stimmt eine neue Entscheidung des LG Berlin, wonach die Umstellung auf Fernwärme immer eine Modernisierung darstellt. Denn es würde das Fernwärmenetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärmekopplung gespeist. Der Mieter habe die Maßnahme daher auch dann zu dulden, wenn in der Wohnung eine Gasetagenheizung vorhanden ist. Auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit komme es dabei nicht an.
Die Entscheidung ist von Eisenschmidt1 kritisiert worden. Sie beruht zunächst auf der rein wirtschaftlichen Annahme, dass Kraft-Wärmekopplung durch besseren Wirkungsgrad zur Einsparung von Primärenergie führt.
Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um eine rein betriebswirtschaftliche Kosteneinsparung beim Energieversorger bzw. beim Wärmeerzeuger (a.a.O. Seite 121).
Auch die Physik und Naturgesetze streiten nicht mit dieser Entscheidung. Wer einmal (beispielsweise im Winter am Schloss Charlottenburg) gesehen hat, wie die in etwa 1,5 Meter Tiefe verlegten Fernwärmeleitungen kilometerweit den Boden aufheizen und für schneefreie Trassen sorgen, mag den Spruch mit der sparsameren Wärmeerzeugung nicht glauben. Jedenfalls unter Einbeziehung der massiven Transportverluste geht jeder Gamat-Außenwandheizer schonender mit der Primärenergie um als ein Kraftwerk, das ausschließlich oder in Kraft-Wärme Kopplung Wärme erzeugt.
In tatsächlicher Hinsicht ist die Entscheidung kritikwürdig, da in Berlin ein erheblicher Teil der als Fernwärme bereit gestellten Energie eben nicht aus Anlagen der Kraft-Wärmekopplung, sondern aus reinen Heizkraftwerken vor allem auch im Ostteil Berlins kommt.
Dogmatisch entscheidend ist aber für Eisenschmidt, dass die Energieeinsparung bei einer Modernisierung nach dem Wortlaut des § 554 Abs. 2 BGB neuer Fassung beim Mieter (und nicht beim Energieversorger oder Produzenten der Energie) eintreten soll. Ist dies – wie bei der Fernwärmeversorgung – nicht der Fall, würde über die Zulassung einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung in derartigen Fällen der Energieversorger oder Wärmeproduzent unzulässigerweise quersubventioniert.
Jedenfalls in Berlin gibt es immer noch einige Heizkraftwerke, die nichts anderes tun als Fernwärme zu erzeugen und diese dann völlig unwirtschaftlich per Rohr über Kilometer zum Verbraucher zu liefern. Das heizt die Bürgersteige und ist vielleicht kostengünstig für die Bewag, jedoch keine Einsparung von Primärenergie.