Berlin ist Spitze bei den Wasserpreisen

Wasser ist teuer in Berlin – das ist bekannt. Aber so sehr? Im Grundeigentum (GE 2007, 316) wird eine private Tarifsammlung der deutschen Wasserversorger des BBU vorgestellt. Berlins Wasserpreis von aktuell 5,09 €/m³ brutto ist der höchste aller deutschen Großstädte. Ein Schelm, wer da ein solides Versorgerkartell vermutet, dass sich regelmäßig auf einem der Golfplätze im Berliner Umland zum “Preisabsprechen” verabredet.

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Sanierungsziele erreicht?

Wie das Grundeigentum (GE 2007, 176) meldet, hat der Berliner Senat folgende- der 22 Sanierungsgebiete aus der Sanierung entlassen:

  • Altstadt/Kietz Vorstadt Köpenick (1.867 Einwohner)
  • Beusselstraße Tiergarten (2.967 Einwohner)
  • Stephankietz in Tiergarten (1.819 Einwohner)
  • Soldiner Straße in Wedding (599 Einwohner)
  • Kottbusser Damm Ost in Neukölln (521 Einwohner)

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Förderstopp und 69 Insolvenzen

Wie das Grundeigentum in seiner 2. Ausgabe 2007 meldete, haben als Folge des Förderstopps im sozialen Wohnungsbau (Wegfall der Anschlussförderung) 69 Wohnungsbauunternehmen Insolvenz angemeldet. Betroffen sind rund 8.500 Wohnungen. 600 Haushalten wurde ein Mietzuschuss gewährt, der die Folgend des Förderabbaus mildern soll.

10.000 DM Vertragsstrafe je Zimmer

Eine Vertragsstrafe von 10.000 DM je Zimmer Wohnraum für den Fall, dass der Vermieter die vom modernisierungsbetroffenen Mieter vorübergehend geräumte Wohnung anderweitig vermietet oder verkauft, ist nicht zu beanstanden. (AG Lichtenberg, Urteil vom 21.09.2006 -9 C 229/06- rechtskräftig).

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Gaspreise in Berlin sind unspektakulär

Nachdem das Bundeskartellamt jüngst eine Gaspreisübersicht veröffentlicht hat, wissen es die Berliner Hauseigentümer und Mieter genauer:

Das Preisgefüge der GASAG bewegt sich im unteren Bereich des Preisspiegels. So ist beispielsweise der Preis für die Abnahme von 90.000 kWh Gas nach dem Tarif für 2007 (komfort, netto einschließlich Grundpreis für 12 Monate) mit 4.476,00 EUR nur rund 7 % höher als der günstigste Anbieter in der Preisübersicht des Kartellamts. Da gibt es nichts zu meckern.

Angabe der Wohnungslage bei Mieterhöhungsklage

Ich liebe dieses Rauschen im Blätterwald. Diverse Berliner Amtsgerichte haben mal wieder sehr unterschiedliche Ansichten zu einem nicht wesentlichen Thema. Während das AG Charlottenburg (GE 2006, 1619) meint, der Vermieter müsse die Lage der Wohnung im Klageantrag der Zustimmungsklage bezeichnen, begründet das AG Schöneberg in GE 2006, 1621 die andere Ansicht.

Wer hat Recht? Die bessere Begründung und wohl auch Recht hat das Amtsgericht Schöneberg. Die Verurteilung zur Zustimmung ist ein Gestaltungsurteil; gemäß § 894 ZPO findet eine Vollstreckung aus dem Urteil nicht statt.

Daher kommt es auf die Lage der Wohnung nur dann an, wenn

  • die Wohnung in der Klageschrift nirgends bezeichnet ist (auch nicht in der Klagebegründung) und
  • Verwechselungsgefahr besteht (weil der Mieter zwei oder mehr Wohnungen im selben Haus hat).

Wie sich aus der sorgfältigen Begründung des AG Schöneberg ergibt, hatte die in beiden Fällen klagende Deutsche Annington aber einen anderen Fehler gemacht. Es wurde im Klageantrag noch nicht einmal die Anschrift der Wohnung genannt.

Und DAS dürfte dann wirklich zu wenig sein. Denn es ist immerhin möglich, dass ein Mieter in Berlin oder im Bundesgebiet mehr als eine Wohnung hat, oder?

LG Berlin hält Elektroherd für gleichwertig mit Gasherd?

Die 63. Mietberufungskammer des LG Berlin entschied jüngst, dass ein Vermieter den Gasherd einer Wohnung mietrechtlich folgenlos gegen einen Elektroherd austauschen darf.

Ein klassisches Fehlurteil ist das: Kochen mit Gas ist (wer jemals gekocht hat, sollte das wissen) wie Fliegen erster Klasse: Schnelle Erwärmung des Kochguts, kein “Nachbrennen” nach Ende des Kochvorgangs und der Energieverbrauch je Kocheinheit ist wesentlich geringer als beim Kochen mit der guten alten Elektroplatte.

Wir können zu Gunsten der Kammer nur hoffen, dass hier Versäumnisse im Sachvortrag des Mieteranwaltes vorlagen. Ansonsten wäre eine solche Entscheidung nur als “nicht mehr vertretbar” zu bezeichnen.

Vielleicht kocht die Vorsitzende der Kammer Paschke oder der Berichterstatter nicht. In diesem Fall hilft jedoch ein Blick in’s Fernsehen: Von Tim Mälzer über sämtliche Fernsehköche und Profiküchen sehen wir ausschließlich Gasherde.

Neue Zuständigkeiten des LG Berlin – Veränderungen für Ostberliner

Durch die Auflösung der Mietberufungskammer 64. des LG Berlin hat sich zum Jahreswechsel das Zuständigkeitenkarussel beim Landgericht gedreht. Herausgekommen ist eine Verschiebung vor allem bei den Ost-Berliner Amtsgerichten:

Das wegen des verlotterten Altbaubestandes in Friedrichshain sehr stark mit Mietsachen belegte Amtsgericht Lichtenberg steht künftig unter der “Aufsicht” der Zivilkammer 65; hier ist eine Vereinfachung der unübersichtlichen und zum Teil sogar widersprüchlichen Rechtsprechung der Zivilkammer 62. zu Fragen der Modernisierung (Duldungspflicht, Ankündigungsformalien und vor allem Kürzungsbeträge) zu erwarten.

Auch das wegen vieler rechtsschutzversicherter und streitbarer Mieter besonders “lebhafte” Amtsgericht Charlottenburg hat jetzt nur noch eine Berufungskammer für Mietsachen, nämlich die 65.

Der Gerichtsbezirk Tiergarten hat durch seine Nähe zum Regierungsviertel ebenfalls stärkeren Geschäftsanfall. Für dieses Amtsgericht ist nun wieder wie früher die 63. Kammer und deren Vorsitzende Paschke zuständig.

Richterwillkür auch in Berlin – VerfGH Berlin hebt Amtsgericht auf

Während Bayern lange Zeit Spitze war im “Abmessern” von Mietern (die erfolgreichen Kreuzzüge des Kollegen Luft aus Regensburg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe sind mir in lebhafter Erinnerung) ist Berlin traditionell die Stadt, wo es Vermieter vor dem königlichen Amtsgericht schwer haben.

So auch der arme Berliner Vermieter, der es wagte, nach fristloser Kündigung einen Mietausfallschaden geltend zu machen und durch das Amtsgericht beschieden wurde, dann hätte er eben früher und vorher ordentlich kündigen müssen.

Solchen Unfug (wie etwa auch im Fall unserer Kanzlei eine bestrittene Eigenbedarfskündigung ohne Beweisaufnahme) macht der VerfGH Berlin nicht mit und hat (GE 2006, 1470) zur Begründung ausdrücklich den Ausdruck “objektiv willkürlich” verwendet.

Nur zur Erinnerung: Der kühne Amtsrichter unterliegt bei juristischen Dingen keiner Dienstaufsicht, macht sich aber in Fällen der Rechtsbeugung und “objektiven Willkür” möglicherweise persönlich schadensersatzpflichtig und strafbar.