Kurs und Gut – klein und gut?

Die Berliner Fachseminare “Kurs und Gut” haben nicht nur die Preise gesenkt, sondern auch die Schriftgrößen in ihrem wenig informativen Internetauftritt so klein gestaltet, dass ich die Referentenliste selbst mit teurer Gleitsichtbrille kaum noch lesen kann. Offensichtlich verlässt man sich dort auf die Macht der Massendrucksache und verzichtet lieber darauf, genauere Informationen zu den regelmäßig angebotenen Seminaren im Internet zu präsentieren.

Ein Grund dafür ist sicherlich die gnadenlose Konkurrenz der Seminaranbieter: Liest ein Konkurrent, was der Andere vorhat, wird innerhalb weniger Tage ein gleiches Produkt kreiert und angeboten. Was bei den eher alltäglichen Themen vieler Anbieter auch nicht weiter schwer fallen dürfte.

Mietberufungskammer 64. wird aufgelöst

Voraussichtlich zum Jahresende wird die Zivilkamer 64. des Landgerichts Berlin aufgelöst. Die Kammer war lange Jahre zuständig für Wohnraummiete (Berufungen) aus den West-Berliner Bezirken Neukölln und Spandau und damit auch recht gut ausgelastet. Dies hat sich aber offenbar mit der zunehmenden Verarmung beider Bezirke geändert, so dass der geringe Geschäftsanfall keine eigene Berufungskammer mehr rechtfertigt.

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Haus und Grund Berlin – Plagiat oder Irrtum

Was soll das, möchte sich der Verfasser manchmal fragen, wenn er Websites wie diejenige von HausundGrund sieht.

Mal ganz abgesehen davon, dass weite Teile der Seite dem Benutzer von Firefox verborgen bleiben (“Front-Page Image Map”) und sämtliche Links funktionsunfähig sind. Grauenhaftes Webdesign hat jetzt für mich einen neuen Namen ;-)

Dies dürfte jedenfalls in der Namensgebung ein recht dreister Plagiat sein. Wer sich hinter dieser Webpräsenz verbirgt, konnte von mir jedenfalls nicht in Erfahrung gebracht werden. Denn sämtliche Links sind bei mir funktionsunfähig.

Mietberufungskammer 64. des LG Berlin wird aufgelöst

Wie wir soeben erfahren, wird die Mietberufungskammer 64. des LG Berlin voraussichtlich zum Jahresende 2006 aufgelöst. Grund hierfür dürfte nicht die nach meiner Einschätzung außerordentlich gründliche und sorgfältige Arbeit der Kammer mit ihrem Vorsitzenden VorsRiLG Hönig sein, sondern schlicht und einfach geringer Geschäftsanfall.

Nach der Geschäftsverteilung 2006 war die Kammer zuständig für Teile von Charlottenburg, Spandau und Neukölln. Jedenfalls in Spandau und Neukölln sind die Mietprozesse jedoch stark rückläufig, wie wir selbst erfahren und Gleiches berichten Amtsrichter und Anwaltskollegen.

Mit der Auflösung dieser Kammer geht eine lange Ära vor allem auch unter dem langjährigen Vorsitzenden Kinne zu Ende, der mit einer Flut von verästelter Rechtsprechung vor allem zu Fragen des Betriebskostenrechts immer wieder für Aufsehen gesorgt hatte.

Kündigungen am Lützowplatz

Gewagt ist, was die Eigentümerin einer größeren Wohnanlage am Lützowplatz versucht. Hier wurden Kündigungen ausgesprochen um die Mieter zum Auszug zwecks Abriss zu bewegen. Dem vorausgegangen waren langwierige Auseinandersetzungen mit dem Bezirksamt Mitte um die notwendige Abrissgenehmigung.

Eine Sanierung der Wohnungen kommt nach den Planungen der Eigentümerin DIBAG nicht in Betracht. Dagegen loben die Mieter zweckmäßige Grundrisse, ruhige Lage (am Lützowplatz!), tolle Terrassen und hohen Wohnkomfort.

Die auf Hinderung wirtschaftlicher Verwertung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Kündigung ist für den Vermieter riskant. Letztlich wird “wirtschaftliche Verwertung” bzw. deren Hinderung damit als Einbahnstraße Richtung Neubau verstanden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Gerichte der Rechtansicht der Vermieterin anschließen werden. Immerhin hat bis heute in Berlin jedenfalls meines Wissens noch kein Vermieter diesen Kündigungsgrund mit Erfolg geltend gemacht. Versucht haben dies Einige….

Gleichstellung und Gleichbehandlung beim Berliner Mieterverein

Wohl als Fortbildung gemeint sind die Informationen des Berliner Mietervereins zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG). Doch die einfachen Beispiele

Die Familie Schneider hat 5 Kinder und bewirbt sich um eine 6-Raum-Wohnung. V. sagt, “Mit Asozialen mache ich keine Verträge”.

nähren meine Befürchtung, dass es nach Mietminderungstabellen demnächst auch einen Ratgeber für Ungleichbehandelte geben wird. Und rechtsschutzversicherte Menschen mit viel Zeit werden dies als neues Betätigungsfeld erschließen.
Den Mieterverein kümmert das nicht: Seine Mitglieder dürften (da es sich nicht um einen mietrechtlichen Anspruch handelt, der allein nach den dortigen Bedingungen versichert wäre) keine Ansprüche gegen die Prozesskostenversicherung des Berliner Mietervereins stellen und damit leicht zu betreuen sein.

Der Handwerker, der Abfluss und die Überschwemmung

Lügen haben kurze Beine. Die Mandanten hatten eine neue Badewanne eingeklagt, weil die alte- fast bis auf den Wannenträger durchgerostet war. Da kommt eine Fachfirma des Vermieters (Trockenbau und ähnliche interessante Geschäfte), reisst die alte Badewanne aus dem Träger, beschädigt dabei exakt 5 Fliesen, schraubt den Abfluss des Waschbeckens neben der Wanne ab, wirft das Abflussrohr aus dem Fenster in den Hof, setzt die neue Badewanne ein, verschmiert die Fugen mit etwa 2 cm breiten Silikonfugen, verschmiert die fehlenden und gebrochenen Fliesen mit Gips, malt den Gips passend zur Farbe der alten Fliesen an und verlässt den Ort des Geschehens.

Die Mandanten haben sich die Hände gewaschen. Da stand das Badezimmer unter Wasser. Das Abflussrohr lag ja im Hof.

Da kommt die Firma zurück, nimmt das Rohr vom Hof, verbindet das Waschbecken wieder mit der Badewanne, beschädigt noch einige Fliesen, brüllt etwas herum und verschwindet dann für immer.
Kurz nach diesem Vorfall bekommen wir Post von der Firma: Wir hätten im Zwangsvollstreckungsverfahren behauptet, die Firma habe keine ordentliche Arbeit geleistet. Das trifft zu (beides). Also bitte Widerruf, Vertragsstrafe und sonst Gericht.
So geht das heute: Erst mit Rohren werfen und Fliesen zerkloppen, dann herumheulen und nach Satisfaktion rufen, wenn einer das nicht richtig finden sollte.

Geschäftsverteilung Mietberufungskammern LG Berlin 2006

Die Geschäftsverteilung bei den Mietberufungskammern entscheidet (wohl nicht nur in Berlin) über Wohl und Wehe des Mietprozesses. Jeder berufungsfähige Prozess in Wohnraummietsachen kommt vor eine der Spezialkammer (und so mancher kleiner Gewerbemietprozess). Die Nuancen der Rechtsprechung sind vielfältig, weshalb Vermieter wie Mieter wissen sollten, an welcher Kammer sie im Prozessfalle sind:

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für 2006 (Mietberufungskammern)

Besetzung / Arbeitsgebiet

    Zivilkammer 62: VRiinLG Dybe-Schlüter, RiinLG Dahlmann-Dietrichs, RiinLG Heichel-Vorwerk / Lichtenberg, Tempelhof-Kreuzberg,Tiergarten
    Zivilkammer 63: VRiin LG Paschke, RiLG Vaterrodt, RiLG Dreßler / Schöneberg
    Zivilkammer 64: VRiLG Höning, RiLG Bebensee, Ri Dr. Unland / Charlottenburg Abt. 21, 218-237, NeukölIn, Spandau
    Zivilkammer 65: VRiLG van Dieken, Riln Dr. Peißker, RiLG Bol / Charlottenburg ohne Abt. 218-237, Hohenschönhausen, Pankow-Weißensee
    Zivilkammer 67: VRiLGHoffmann, RiLG Höhn, Riin Kothe-Retzlaff / Mitte, Köpenick, Wedding

Geschäftsverteilung Mietberufungskammern LG Berlin

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin seit 08.12.2006

sind folgende Mietberufungskammern für die Wohnraummietsachen der Berliner Amtsgericht zuständig:

    Zivilkammer 62: Mitte, Tempelhof-Kreuzberg, Pankow-Weißensee
    Zivilkammer 63: Schöneberg, Hohenschönhausen, Tiergarten
    Zivilkammer 65: Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln
    Zivilkammer 67: Köpenick, Spandau, Wedding

Gaszentralheizung als Modernisierung

Das Problem ist bekannt: Der Mieter hat eine Gasetagenheizung und soll eine Gaszentralheizung bekommen. Subventionen der Gasag machen es (nicht nur in Berlin) möglich. Ob das eine Modernisierung ist, war jedenfalls früher heftig umstritten. Die Zivilkammer 67. des LG Berlin hat in diesem Punkt offensichtlich ihre Meinung geändert:

In älteren Entscheidungen war die Kammer noch der Ansicht, allein der Austausch der Anlagentechnik (um nichts anderes handelt es sich hier) stelle noch keine Modernisierung dar. Anders jetzt.

Die Umstellung führe zu einer Energieeinsparung1. Die Kammer hatte Beweis erhoben über die Energieverbräuche von Gasetagenheizungen zu einer modernen Gaszentralheizung. Der Gutachter ermittelte eine Energieeinsparung von 9,2 % auf der Basis von durchschnittlichen Benutzungswerten.

Die Entscheidung lässt außer Acht, dass bei einer Gasetagenheizung der Energieverbrauch individuell gesteuert und daher in besonderem Maße zu sparsamer Verwendung von Primärenergie motiviert wird. Das Problem scheint mir nicht zu sein, dass ein “objektiver” Maßstab, also ein in jedem Fall durchschnittlicher Verbrauch des Mieters anzusetzen ist. Vielmehr ist allein die Option einer individuellen Steuerung des Verbrauchs eine objektive Möglichkeit zur Energieeinsparung. Die hat der einzelne Mieter hinter einer großen Gaszentralheizung mit einer gewissen Grundlast zweifelsohne nicht.

Fraglich erscheint auch, ob die lediglich geringfügige Energieeinsparung von rechnerisch 9,2 % eine nachhaltige Wertverbesserung darstellt. Vielmehr dürften derartig geringe Schwankungen und Unterschiede auf der Basis rein theoretischer Annahmen keine sichere Prognose über den Energieverbrauch ermöglichen.

1LG Berlin in MM 2005, 145