Richterin Paschke und der Durchschnittsmieter

Die (Vorsitzende-) Richterin am Landgericht Berlin Paschke schreibt im Grundeigentum (GE 2006, 265) über den durchschnittlich gebildeten Mieter oder auch Durchschnittsmieter. Die Autorin ist (das weiß ich aus mehreren unabhängigen Quellen) im Richterkollegium wie auch bei Anwälten und Prozessparteien für Zweierlei gefürchtet: Präzise Aktenkenntnis auch der entlegenenen Details sowie eine echt Berliner Kodderschnauze. Letzteres meint die manchmal grob wirkende, immer aber herzliche und direkte Ansprache, welche nicht nur die legendären Berliner Taxifahrer kultivieren.

Ein echter Gewinn, dass die Kollegin jetzt auch weniger juristisch schreibt, und zwar im Grundeigentum, unter der Rubrik .. Paschkes unjuristische Betrachtungen gleich auf der ersten werbefreien Seite. Es geht über den Durchschnittsmieter, eine juristische Fiktion, die ich noch aus den Zeiten kenne, als Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau gaaanz schwierig waren.

Das ist ebenso lesenswert wie die Kolumnen des Herausgebers Dieter Blümmel. Oder manchmal die Bemerkungen des Kollegen von Seldeneck aka RA Schandmaul im ansonsten eher entbehrlichen Info(letter) M.

Durchschnittlich muss er nämlich immer sein, der Mieter, welcher eine Betriebskostenabrechnung bekommt und bezahlen soll. Durchschnittlichkeit ist Voraussetzung der Fälligkeit und damit für den Vermieter Maßstab aller Dinge. Und das trägt Frau Paschke sehr schön vor. Bedenkt dabei aber leider nicht, dass (Bildungsnotstand und Massenarbeitslosigkeit sei Dank) der Durchschnitt im freien Fall befindlich ist. Der von ihr zitierte

33 bis 55 Jahre alte Mensch, der in der Dienstleistungsbranche tätig ist und dort 3.261 € brutto monatlich verdient… und Hauptschulabschluss hat

ist für die mir bekannten Vermieter schon eher der Ausnahmefall. In einigen Vierteln und Siedlungen Berlins ist Durchschnittsmieter

… der seit mehr als 5 Jahren arbeitslose Hauptschulabbrecher, Promille 1.8 an mindestens 12 Stunden täglich, Alter 18 – 48, politisch nicht interessiert und rechenschwach. Ach so: Leseschwäche war schon in der 4 Grundschulklasse vorhanden, woran sich später nichts geändert hat.

DAS ist doch dann eine echte Herausforderung für den bemühten Vermieter, der sich in solchen Fällen längliche Erläuterungen der Betriebskostenabrechnung sicher spart und statt dessen auf bunte freundliche Farben und große Schrift setzt.

Veröffentlichung: GE 2006, 265

Freie Fahrt für Klavierlehrer (LG Frankfurt in WuM 2006, 142)

Der Klavierlehrer wollte seinen Flügel in die (Privat-) wohnung bringen. Der Vermieter verhinderte das -offensichtlich mit Gewalt- und bekam (wegen der Gewalt zu Recht) eine einstweilige Verf?gung des LG Frankfurt aufgebrummt. So geht das nicht, lieber Vermieter (die Gewalt).

Anders dagegen die Rechtslage. So ein Urteil lädt doch zu Falschzitaten geradezu ein mit dem Leitsatz:

Der Mieter ist berechtigt, sein Klavier (Flügel) in die angemietete, statisch geeignete Wohnung zu verbringen. Das Musizieren schlie?t den Gebrauch des Instruments zur Unterrichtsvorbereitung, die der Mieter als Musiklehrer täglich ausübt ein.

Na klar. Statisch geeignet sollte die Wohnung schon sein. Wobei ein Konzertflügel mit ca. 800 kg auf vier Quadratmeter Gesamtfläche bei richtiger Aufstellung kein Problem sein sollte.

Aber: Der Herr Musiklehrer darf sich in der Wohnung nur vorbereiten, weil das häusliche Arbeit ist. Wenn er Unterricht gibt, stellt das m.E. klar eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit (Schüler kommen, Geld fließt) dar, die durch den Vermieter nicht hingenommen werden muss.

Da hätte der Vermieter besser warten sollen und dann abmahnen. Und die Ruhezeiten sind ohnehin zu beachten. Und (aus dem Kopf zitiert) mehr als vier Stunden täglich sind auch nicht angängig.

Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln gegenüber zwei Vermietern?

Der in Berlin nicht unbekannte Mietrechtsanwalt Gellwitzki legt in einem Aufsatz in WuM 2006, 126 ausführlich dar, warum der Mieter mit beispielsweise einem kaputten Wasserhahn ein Zuräckbehaltungsrecht am Mietzins (wir erinnern uns: bis zum fünffachen Minderungsbetrag gibt es zusätzlich) nicht nur gegenüber dem aktuellen-, sondern auch gegenüber dem nach Eigentümerwechsel früheren Vermieter haben soll.

Ausgangsfall war ein in unserer Kanzlei für den Vermieter vertretener Fall, wo ein Wasserfleck und dessen Ursache weder durch den alten Vermieter, noch durch den späteren Erwerber des Grundstücks beseitigt wurden. Die Mieterin behielt wesentliche Teile des Mietzinses zurück und verteidigte sich gegenüber der Zahlungsklage des alten Vermieters mit diesem mir etwas formaljuristisch erscheinenden Argument.

Bei allem Respekt: überzeugt hat mich der Kollege Gellwitzki weder damals im Prozess, noch jetzt mit seinem Aufsatz. Sippenhaft für Vermieter ist in meinem mietrechtlichen Weltbild noch nicht erfunden. Wer das Grundstück verkauft und übereignet, ist eben gegenüber dem (ehemaligen) Vertragspartner nicht mehr zur Instandsetzung verpflichtet. Es handelt sich quasi um ein Abwicklungsverhältnis, in dem für ein Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel kein Platz mehr ist.

Die freundlicherweise durch die Zivilkammer 63. des LG Berlin zugelassene Revision wird Ende Juni beim BGH verhandelt. Wir werden sehen…