Herd und Spüle Pflicht?

Immer wieder wird folgende Frage gestellt:

können Sie mir bitte die Verordnung o.ä. benennen, die in Berlin die Ausstattung von Wohnraum mit Herd und Spüle regelt?

Das ist nicht schwer: Einschlägig ist § 4 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin, der da sagt:

§ 4 Beseitigung mangelhafter Wohnverhältnisse
(1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen nicht den
Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so kann die Wohnungsaufsichtsbehörde
anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die Mängel beseitigt.
(2) Diesen Mindestanforderungen ist nicht genügt, wenn
1. innerhalb der Wohnung die Koch- und Heizungsmöglichkeit sowie Wasserversorgung und
Ausguss fehlen oder ungenügend sind,

Der Mieter könnte demnach theoretisch immer einen Mangel behaupten, wenn Spüle und Herd (Ausguss und Kochgelegenheit) fehlen.

Sinnvoll ist die Vermietung „mit“ aber vor allem, weil sonst negative Merkmale im Sinne der Spanneneinordnung vorliegen. Und dies freut den Vermieter spätestens bei der nächsten Mieterhöhung mit einer Begründung nach dem Berliner Mietspiegel nicht mehr…

Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe und der Kaffeesatz

Wir haben Sie wieder, die Rechtsprechung zur Spanneneinordnung bzw. zur Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel. Jedenfalls für Juristen völlig unspannende Fragen wie

  • wann ist ein Bad „überwiegend gefliest“?
  • was ist ein vollwertiger „Fliesenspiegel“ in der Küche?
  • ab wann sprechen wir von „unzureichenden Elektroinstallationen“?

werden durch die Instanzrechtsprechung liebevoll und detailfreudig entschieden.

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