BGH und wir I – Eintritt von Familienangehörigen, Eigenbedarf

Ein Fall, der uns lange beschäftigt hat: Die zum damaligen Zeitpunkt 82 Jahre alte Mieterin lebte mit Ihrer Familie in der geräumigen Altbauwohnung und sah sich der Eigenbedarfskündigung Ihres Vermieters ausgesetzt. Dabei war die Wohnung relativ „frisch“ umgewandelt. Das Landgericht hatte zur Räumung verurteilt letztlich mit der Begründung, die Mieterin sei zum Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht selbst Mieter gewesen, sondern erst danach durch Tod ihrer Eltern in das Mietverhältnis eingetreten. Dies sah der BGH nicht so.
Es ging um die Anwendbarkeit der einschlägigen Kündigungssperrfristen für umgewandelte Eigentumswohnungen und wir haben diesen Durchgang des Verfahrens für die Mieterin und ihre Familie gewonnen. Endgültig abgeschlossen wurde das Verfahren erst Jahre später nach einem weiteren Prozess durch zwei Instanzen und nachdem der VerfGH von Berlin ein weiteres Urteil des LG Berlin aufgehoben hatte.

Und ein happy End gab es auch: Nach insgesamt drei Instanzenzügen (und nachdem zuletzt doch auf Räumung der Wohnung erkannt wurde) einigten sich Mieterin und Vermieter darauf, dass die gesamte Familie der zwischenzeitlich fast 90jährigen Mieterin bis zu deren Tod in der Wohnung bleiben darf.