Der Klavierlehrer wollte seinen Flügel in die (Privat-) wohnung bringen. Der Vermieter verhinderte das -offensichtlich mit Gewalt- und bekam (wegen der Gewalt zu Recht) eine einstweilige Verf?gung des LG Frankfurt aufgebrummt. So geht das nicht, lieber Vermieter (die Gewalt).

Anders dagegen die Rechtslage. So ein Urteil lädt doch zu Falschzitaten geradezu ein mit dem Leitsatz:

Der Mieter ist berechtigt, sein Klavier (Flügel) in die angemietete, statisch geeignete Wohnung zu verbringen. Das Musizieren schlie?t den Gebrauch des Instruments zur Unterrichtsvorbereitung, die der Mieter als Musiklehrer täglich ausübt ein.

Na klar. Statisch geeignet sollte die Wohnung schon sein. Wobei ein Konzertflügel mit ca. 800 kg auf vier Quadratmeter Gesamtfläche bei richtiger Aufstellung kein Problem sein sollte.

Aber: Der Herr Musiklehrer darf sich in der Wohnung nur vorbereiten, weil das häusliche Arbeit ist. Wenn er Unterricht gibt, stellt das m.E. klar eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit (Schüler kommen, Geld fließt) dar, die durch den Vermieter nicht hingenommen werden muss.

Da hätte der Vermieter besser warten sollen und dann abmahnen. Und die Ruhezeiten sind ohnehin zu beachten. Und (aus dem Kopf zitiert) mehr als vier Stunden täglich sind auch nicht angängig.