Verfassungsgerichtshof Berlin: Mietberufungskammer des LG Berlin verletzt rechtliches Gehör

… oder auch: Wir haben das Landgericht Berlin aufheben lassen!

Zu den Freuden des Anwalts zählt es, wenn das Anliegen seines Mandanten nicht einfach übergangen und ein Urteil des höchsten Instanzgerichts aus diesem Grund aufgehoben wird. Das Landgericht Berlin gab einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters statt, ohne überhaupt Beweis zu den Tatsachen des angeblichen Eigenbedarfs zu erheben. Ein klarer Fall von Verletzung rechtlichen Gehörs, befand der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin weniger als 5 Monate nach Einreichung unserer Verfassungsbeschwerde und hob das Urteil der Mietberufungskammer auf.

Dies war übrigens bereits der zweite erfolglose Durchgang für den Vermieter in derselben Sache: Im Sommer 2003 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das Berufungsurteil einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil das zum Zeitpunkt der Kündigung noch gültige Sozialklauselgesetz nicht angewendet worden war.

Auf unser erstes gewonnenes Revisionsverfahren nach Inkrafttreten der Zivilprozessreform folgte also im selben Prozess unsere erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde. Die mittlerweile 82jährige Mandantin und ihre Familie sind zufrieden.

BGH und wir II – Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG

… ist jetzt kein Thema mehr. Nachdem wir in den 90er Jahren zahllose Mieter wegen Rückforderungen nach überhöhten Mietpreisvereinbarungen vertreten hatten und in diesem Jahrhundert RA Ziemann für einige Vermieter ebenso wie damals fünfstellige Forderungen abgewehrte, sprach Anfang 2004 der BGH ein Machtwort:

Von einer ordnungswidrigen Mietpreisüberhöhung ist nur noch dann auszugehen, wenn der Mieter in allen Einzelheiten das Bestehen eines angespannten Wohnungsmarktes nachweist. Und das wird dem Mieter (jedenfalls in Berlin) bereits seit 1997 schwer fallen.

An dem Verfahren war RA Müller aus unserer Kanzlei auf Mieterseite beteiligt und ärgerte sich erheblich darüber, dass der betroffene Mieter diese Ansprüche nicht bereits 1999 geltend gemacht hatte, was nach der damaligen Rechtsprechung der für Charlottenburg zuständigen Mietberufungskammer 61. mit dem inzwischen jung und tragisch verstorbenen Vorsitzenden Siegfried kein Problem gewesen wäre.

Witziges Detail am Rande: Der in diesem Verfahren für den Vermieter als Privatgutachter tätige Berliner Sachverständige Dr. Ing. Keunecke soll nicht nur mit dem Vermieter befreundet gewesen sein. Der Sachverständige sieht sich (ähnlich wie manche Anwälte beim Bundesgerichtshof, deren Kanzleien streng genommen wegen Reichtum geschlossen sein sollen) mittlerweile wegen „starker Arbeitsüberlastung“ auch außer Stande, popelige Miethöhegutachten anzufertigen und reicht derartige Gutachtenaufträge an ehemalige Mitarbeiter wie die Sachverständigen Jansen und Bachmann weiter.

BGH und wir I – Eintritt von Familienangehörigen, Eigenbedarf

Ein Fall, der uns lange beschäftigt hat: Die zum damaligen Zeitpunkt 82 Jahre alte Mieterin lebte mit Ihrer Familie in der geräumigen Altbauwohnung und sah sich der Eigenbedarfskündigung Ihres Vermieters ausgesetzt. Dabei war die Wohnung relativ „frisch“ umgewandelt. Das Landgericht hatte zur Räumung verurteilt letztlich mit der Begründung, die Mieterin sei zum Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht selbst Mieter gewesen, sondern erst danach durch Tod ihrer Eltern in das Mietverhältnis eingetreten. Dies sah der BGH nicht so.
Es ging um die Anwendbarkeit der einschlägigen Kündigungssperrfristen für umgewandelte Eigentumswohnungen und wir haben diesen Durchgang des Verfahrens für die Mieterin und ihre Familie gewonnen. Endgültig abgeschlossen wurde das Verfahren erst Jahre später nach einem weiteren Prozess durch zwei Instanzen und nachdem der VerfGH von Berlin ein weiteres Urteil des LG Berlin aufgehoben hatte.

Und ein happy End gab es auch: Nach insgesamt drei Instanzenzügen (und nachdem zuletzt doch auf Räumung der Wohnung erkannt wurde) einigten sich Mieterin und Vermieter darauf, dass die gesamte Familie der zwischenzeitlich fast 90jährigen Mieterin bis zu deren Tod in der Wohnung bleiben darf.