Kündigung bei Verwahrlosung

So wie hier sollten Wohnung und Bad eines Mieters nicht aussehen. Wenn Urin und ähnliche Flüssigkeiten bereits in Wände und Fußböden eingedrungen sind und eine normale Reinigung praktisch nicht mehr möglich, sprechen Juristen von „Substanzverletzung“ und die Kündigung des langjährigen Wohnraum-Mietverhältnisses ist geboten und gerechtfertigt jedenfalls dann, wenn eine Abmahnung oder Kündigung aus demselben Grund zuvor erfolglos geblieben ist.

In diesem etwas unappetitlichen Fall waren sich Gericht und Anwälte heute beim AG Köpenick ausnahmsweise einig. Alle Beteiligten hatten oder haben Erfahrung mit Menschen, die mit ihrem Leben nicht vollständig zurecht kommen und daher unter Betreuung stehen. In einem derartigen Fall ist wohl unzweifelhaft ein eigenes, sozusagen „selbstverwaltetes“ Wohnen nicht mehr möglich.