Wenn Sie bei einer Begehung des Objekts als Verwalter feststellen, dass Ihr Gewerbemieter seine Schankfläche mal eben auf den Durchgang ausgedehnt hat (wie hier im Bild in der Fuggerstraße zu sehen), dann ist eine energische Hand gefragt:
Nicht nur ist der Durchgang nicht gemietet, sondern hier droht auch von Lärmbeschwerden, verstellten Fluchtwegen und Ärger mit der Gaststättenaufsicht und dem Ordnungsamt vielfältiger Ärger. Geht überhaupt nicht.
Trotzdem muss der geschäftstüchtige Gastronom zunächst abgemahnt und zur Unterlassung mit kurzer Frist aufgefordert werden. Erst dann kann (und sollte) die Kündigung erfolgen.
Und wenn der Mieter (wie im Fall des bei mir anfragenden Verwalters) seine gewerblichen Aktivitäten im Hausdurchgang inzwischen schon wieder eingestellt hat, dann muss trotzdem noch (nachträglich) eine Abmahnung erfolgen. Sonst stehen Sie als Verwalter oder Eigentümer bei der nächsten Vertragsverletzung mit leeren Händen da.