Kleine Kneipe im Durchgang

Gastronomie im Hofdurchgang, Berlin Fuggerstraße

Wenn Sie bei einer Begehung des Objekts als Verwalter feststellen, dass Ihr Gewerbemieter seine Schankfläche mal eben auf den Durchgang ausgedehnt hat (wie hier im Bild in der Fuggerstraße zu sehen), dann ist eine energische Hand gefragt:

Nicht nur ist der Durchgang nicht gemietet, sondern hier droht auch von Lärmbeschwerden, verstellten Fluchtwegen und Ärger mit der Gaststättenaufsicht und dem Ordnungsamt vielfältiger Ärger. Geht überhaupt nicht.

Trotzdem muss der geschäftstüchtige Gastronom zunächst abgemahnt und zur Unterlassung mit kurzer Frist aufgefordert werden. Erst dann kann (und sollte) die Kündigung erfolgen.

Und wenn der Mieter (wie im Fall des bei mir anfragenden Verwalters) seine gewerblichen Aktivitäten im Hausdurchgang inzwischen schon wieder eingestellt hat, dann muss trotzdem noch (nachträglich) eine Abmahnung erfolgen. Sonst stehen Sie als Verwalter oder Eigentümer bei der nächsten Vertragsverletzung mit leeren Händen da.

Nichtstun und Montagskrankheit

Aus dem Wartebereich eines Berliner Anwalts stammt dieses Bild. Was ist da los?

Wartezimmer des ImmoAdvo

Rätselhafte Slogans im Wartezimmer des mietrechtlich tätigen Anwalts

Die immer wieder interessante Wirtschaftszeitung Brand Eins hat einfach in Faible für avantgardistische Schwerpunktthemen mit provokanten Titeln. Und nein: Montags geht es mir bestens und Nichtstun ist interessant, aber nicht die einzige Option.

Gesinnungsmietrecht

Es gibt Kollegen, die tragen vor allem zu meiner Erheiterung bei. Im heutigen Posteingang hat ein um vollmundige Passagen nie verlegener Kollege das Gesinnungsmietrecht für sich und seine Mandantschaft neu erfunden:

Der Widerspruch ist absichtlich auf die fristlose Kündigung beschränkt worden, um die Klägerin an der Erhebung einer Klage auf zukünftige Räumung zu hindern.

..

Dieses fortgesetzte unseriöse Verhalten des Beklagten bzw. seines Rechtsvertreters lässt zudem die Gesinnung klar zutage treten, die bei ihnen – insbes. in Bezug auf den Mietvertrag zu der Klägerin – vorherrscht.

Solche Auführungen zeigen, dass den Kollegen ein Wort der deutschen Sprache fehlt. Gesinnung und Prozessrecht oder Prozesstaktik sind jedenfalls bei uns durchaus zwei verschiedene Schuhe.

Ich habe viel Verständnis für ältere Vermieter, die Ihre Häuser selbst verwalten. Immobilienwirtschaft ist heutzutage ein steiniges Brot und Hut ab vor jede/m, der oder die mit 60+ das eigene Mehrfamilienhaus noch selbst verwaltet.

Manchmal führt das aber auch zu seltsamen Effekten. Die Münchener Vermieterin hatte sich in diesem Fall bei der Besichtigung der bereits zurück gegebenen Wohnung selbst aus der eigenen Wohnung ausgeschlossen (!) und wollte dem ausgezogenen Mieter die Kosten für den Schlüsseldienst von der Miete abziehen. Das liest sich lustig und vollständig in diesem Vermieterschreiben.