Räumung mit Kot und Waffen

Eine der vermutlich letzten Räumungen der nächsten Monate musste ein Brandenburger Mandant gestern mit der erfreulich schnellen Gerichtsvollzieherin des dortigen Vollstreckungsbezirks absolvieren. Man erlebt ja so einige Schweinereien in geräumten Wohnungen, aber diese Toilette:

Toilette mit Inhalt im Räumungstermin

Es gibt noch genauere Aufnahmen dieser Verwüstung. Aber die möchte ich nicht zeigen. Es ist zu unappetitlich.

Oder Waffen – (echt oder nicht, ist hier die Frage)?

Fundstücke im Räumungstermin (Brandenburg)

Flaschen und „Hausrat“ – viele Flaschen!

Flaschenlager im Räumungstermin einer Wohnung in Brandenburg

Manchen Mietern wünscht man nur, sie hätten eine andere Wohnung gemietet und/oder ihr Leben besser im Griff.

Müllablagerung im Panorama

Bild

Wenn ein illegal betriebener Veranstaltungssaal am Mehringdamm geräumt wurde, dann sieht das hinterher so aus:

Sperrmüll am Hochzeitssaal

Sperrmüll am Hochzeitssaal

Trotzdem sind wir froh, diese Räumung abgeschlossen zu haben. Der ohne Genehmigung des Bezirksamts für Hochzeiten und ähnliche Veranstaltungen genutzte Saal (die Ausstellungshalle eines ehemaligen Autohauses) hatte weder eine Betriebsgenehmigung noch eine Abnahme für Fluchtwege und Brandschutz. Als zuletzt die Teilnehmer einer „Debattierweltmeisterschaft“ ihre Abschlussfeier dort machten, musste schon kurz nach Beginn der Notarztwagen kommen. Es war hochprozentiger Alkohol eimerweise ausgeschenkt worden und ein Teilnehmer war kollabiert.

Räumungsklage ist nie zu früh

Eine gute Regel bei der Durchsetzung des Räumungsanspruchs gegenüber einem nicht vertragstreuen Mieter lautet, sofort Klage einzureichen, wenn die Vertragsverletzung offensichtlich und die freiwillige Räumung nicht absehbar ist. Zwar kann der Vermieter durchaus einmal die Kosten der erledigten Räumungsklage tragen, wenn er wie in dem vom LG Berlin entschiedenen Fall bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Räumungsfrist klagt.

Jedoch steht sich der Vermieter in aller Regel wirtschaftlich besser, wenn er durch sofortige Einreichung der Räumungsklage nach Vorliegen der Voraussetzungen dafür sorgt, dass nicht die vielfach über 3 Monaten Dauer liegenden Bearbeitungszeiten der Gerichte dafür sorgen, dass der Mieter ein halbes Jahr oder länger „mietfrei“ wohnt. In meiner langjährigen Praxis mit der Durchsetzung von Räumungsansprüchen erinnere ich insgesamt nur drei (von mehreren hundert) Fälle, wo der Mieter nach Erhalt der fristlosen Kündigung tatsächlich „auf erste Anforderung“ ausgezogen ist. Und selbst in diesen wenigen Fällen entstand daraus kein wirtschaftlicher Schaden für den Vermieter. Also: Nicht auf die nächste fehlende Mietzahlung warten, sondern gleich vom Anwalt helfen lassen.