Ein häufiges Problem bei der Vermietung von Wohnungen an Leistungsempfänger besteht darin, dass die Mieter sich Beihilfen zu den Unterkunftskosten direkt ausbezahlen lassen, diese jedoch nicht oder nicht vollständig an den Vermieter weiterleiten. Einziger Ausweg: Der Vermieter lässt sich Unterkunftsbeihilfen vom Leistungsträger direkt auszahlen. Dafür muss man aber rechtzeitig vorsorgen.
Die direkte Auszahlung von Unterkunftsbeihilfen war nach der früher geltenden Rechtslage weit gehend in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Die direkte Auszahlung erfolgte in der Regel nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Beide Voraussetzungen lagen in der Praxis nur in wenigen Fällen vor, so dass nur in seltenen Fällen eine direkte Übernahme der Unterkunftsbeihilfen erfolgte. Zudem war die Entscheidung über eine direkte Übernahme weitergehend in das Ermessen des Sachbearbeiters beim Leistungsträger gestellt.
Seit der Änderung des § 22 Abs. 7 SGB II besteht die Möglichkeit, die direkte Auszahlung von Unterkunftsbeihilfen durch einen entsprechenden Antrag des Leistungsempfängers quasi zu erzwingen. Für den Vermieter besteht daher die Möglichkeit, bereits bei der Vertragsanbahnung den Mietinteressenten zur Übergabe eines entsprechend ausgefüllten und durch die Mietinteressenten unterschriebenen Antragsformulars anzuhalten. Liegt ein solcher fertiger Antrag bereits vor Mietvertragsabschluss vor, so kann der vorbereitete Antrag spätestens dann beim Leistungsträger eingereicht werden, wenn der Mieter und Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Von dieser Möglichkeit sollte standardmäßig dann Gebrauch gemacht werden, wenn er die Vermietung an einen Leistungsempfänger erfolgt und der Leistungsbezug bereits bei Anbahnung des Mietverhältnisses offen gelegt wird.