Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln der Vermieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete fordern kann.
Und sofort machen sich die Berliner Wohnungsbaugenossenschaften mit Ihren langjährigen Mietern auf den Weg und fordern Vertragsänderung oder Mieterhöhung. Kein schöner Zug! Und in jedem Fall sollten die betroffenen Mieter sich vor einer Entscheidung über die Vertragsänderung (auf die der Vermieter keinen Anspruch hat) rechtlich beraten lassen.