Mit Urteil vom 20.06.2007 –VIII ZR 244/06– hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für Wärmecontracting dann nicht umlagefähig sind, wenn das Wärmecontracting zwar bereits bei Mietbeginn vorhanden war, dazu aber keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
In dem von unserer Kanzlei betreuten Ausgangsfall hatte der in Berlin recht bekannte Vermieter, welcher schon in der Vergangenheit dadurch auffiel, dass er Heizöl-Lieferungen an das eigene Privathaus mit seinen Mietern abzurechnen versuchte, die gesamte Zentralheizungsanlage des Hauses an eine Betreibergesellschaft verkauft. Dadurch verdoppelten sich faktisch die Heizkosten bei gleich bleibender Leistung. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt.
Zum Glück für den Mieter enthielt dessen Mietvertrag keinerlei Regelungen dazu, dass dieses Wärmecontracting auch umlagefähig sein sollte. So geht das nicht, befand der BGH und stellte fest, dass in einem derartigen Fall keinerlei Heizkosten umlagefähig sind, wenn der Vermieter nicht wenigstens eine Alternativberechnung aufmacht.