Mit der genannten Schlagzeile, aber ohne das Fragezeichen wirbt der Berliner Seminarveranstalter Berliner Fachseminare für ein Seminar des ehemaligen Richters und jetzigen Rechtsanwalts Klaus Schach. Das ist mutig.

Hat doch der BGH in einer Fülle von Entscheidungen seit 2005 ausführlich begründet, dass der Vermieter mit Wärmecontracting in aller Regel nur Probleme und Forderungsausfälle bekommt. Wenn etwa die vertragliche Vereinbarung nicht passt, die Umstellung auf Wärmecontracting nachträglich ohne Zustimmung erfolgt und zuletzt auch noch mit der Höhe der geltend gemachten Kosten, wenn diese unwirtschaftlich sein sollten.

Bevor Sie also den Fachseminaren folgen, erkundigen Sie sich nach Risiken und Nebenwirkungen und fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern uns.

Concierge, aber richtig

Wie das AG Charlottenburg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung zu Recht klarstellt, reicht eine mietvertragliche Vereinbarung über „Pförtnerkosten“ oder neudeutsch „Concierge“ nicht aus, um die Kosten für einen Wachschutz im Rahmen der Betriebskosten umzulegen.

Da fällt mir immer diese nette ältere Dame aus einem hohen Hochhaus in Ostberlin ein: Obdachlose im Treppenhaus, Kothaufen im Fahrstuhl und alle genervten Mieter erklären sich bereit, die Kosten für einen Pförtnerdienst einschließlich Brötchenholen, Paketannahme und ähnlicher Leistungen im Rahmen der Betriebskosten zu übernehmen. Alles wird gut und die Brötchen sind frisch.

Doch dann kommen die Heuschrecken und wohnungswirtschaftlichen Kostendrücker, feuern die Pförtner und beauftragen statt dessen eine Wachschutzfirma. Große Enttäuschung und geht so nicht, wie die ältere Dame und ich damals in der Mieterberatung gemeinsam beschlossen.

Also liebe Vermieter: Pförtner ja, aber Wachschutz ist es nicht!

BGH spricht weiteres Machtwort zum Wärmecontracting

Mit Urteil vom 20.06.2007 –VIII ZR 244/06– hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für Wärmecontracting dann nicht umlagefähig sind, wenn das Wärmecontracting zwar bereits bei Mietbeginn vorhanden war, dazu aber keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

In dem von unserer Kanzlei betreuten Ausgangsfall hatte der in Berlin recht bekannte Vermieter, welcher schon in der Vergangenheit dadurch auffiel, dass er Heizöl-Lieferungen an das eigene Privathaus mit seinen Mietern abzurechnen versuchte, die gesamte Zentralheizungsanlage des Hauses an eine Betreibergesellschaft verkauft. Dadurch verdoppelten sich faktisch die Heizkosten bei gleich bleibender Leistung. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt.

Zum Glück für den Mieter enthielt dessen Mietvertrag keinerlei Regelungen dazu, dass dieses Wärmecontracting auch umlagefähig sein sollte. So geht das nicht, befand der BGH und stellte fest, dass in einem derartigen Fall keinerlei Heizkosten umlagefähig sind, wenn der Vermieter nicht wenigstens eine Alternativberechnung aufmacht.

Berlin ist Spitze bei den Wasserpreisen

Wasser ist teuer in Berlin – das ist bekannt. Aber so sehr? Im Grundeigentum (GE 2007, 316) wird eine private Tarifsammlung der deutschen Wasserversorger des BBU vorgestellt. Berlins Wasserpreis von aktuell 5,09 €/m³ brutto ist der höchste aller deutschen Großstädte. Ein Schelm, wer da ein solides Versorgerkartell vermutet, dass sich regelmäßig auf einem der Golfplätze im Berliner Umland zum „Preisabsprechen“ verabredet.

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Erstaunliche Ergebnisse zeigt eine Umfrage des Deutschen Mieterbundes zum „gerechten“ Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten: Immerhin 20 % der Mieter plädieren für die Abrechnung beispielsweise von Müll und Wasserkosten nach Personentagen.

Sehr problematisch ist das. Kostenverteilung nach Personenzahl halte ich für Unfug:

  1. Nicht Personen, sondern Lebensgewohnheiten bestimmen Wasser- und Müllverbrauch.
  2. Babies machen (mit ihren Windeln) zum Beispiel 5 mal mehr Müll als Erwachsene
  3. Personen zählen artet (gerade bei größeren Wohnanlagen) schnell aus. Und wer will schon gern den Vermieter alle 6 Monate zur „Personenanzahlkontrolle“ im Hause haben?
  4. Abrechnungsfehler sind programmiert: Wechselnde Personenzahlen, Familienzuwachs wenige Tage nach Beginn der Abrechnungsperiode, was ist der Stichtag?
  5. Und was ist mit dem unehrlichen Mieter (soll es ja auch geben) – die Oma mit ihren drei Untermietern verrät nichts von ihrem Dauerbesuch.

Aus gutem Grund gilt jedenfalls im LG-Bezirk Berlin Personenzahl grundsätzlich als ungeeigneter Abrechnungsmaßstab.