Eigenbedarf für Anwaltskanzlei und Besucher

Zu den Tiefpunkten der mietrechtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre gehörten die „Rechtsanwältin-Entscheidung“ des BGH vom 26.09.2012 sowie die „Tochterbesuche“ Entscheidung des LG Berlin vom 22.08.2013.1 Nicht wegen des Ergebnisses, sondern wegen der Begründungen. In beiden Fällen verkannten die Gerichte ihre Entscheidungskompetenz und nahmen „echten“ Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2  BGB an, obwohl es sich in beiden Fällen allenfalls um sonstigen Bedarf bzw. nicht um privilegierte Gebrauchsformen im Sinne dieser Vorschrift handeln konnte. Mit der Folge, dass bei einwandfreier Rechtsanwendung in beiden Fällen kein „Eigenbedarf“ (genauer: kein Kündigungsgrund) vorgelegen hätte.

In seinem jüngsten Aufsatz zu diesem Problem in der jüngsten WuM2 legt der in Berlin und Innsbruck lehrende Professor Häublein dar, welche schlicht ausgedrückt schlampigen Einordnungen unterschiedlicher Sachverhalte dem zu Grunde liegen. Unbedingt lesenswert!


  1. LG Berlin, Urteil vom 22.08.2013 -67 S 121/12- in WuM 2013, 741 

  2. Häublein, Eigenbedarf und eigenbedarfsähnliche Kündigungsgründe WuM 2014, 635 

2 Gedanken zu „Eigenbedarf für Anwaltskanzlei und Besucher

  1. Die Frage die sich doch dann aber stellt welche Folgen hat dass oder wie kann man so was rückgängig machen ! Ist schön ein Problem zu bennen,aber welche Lösung bietet es ? Den betroffenen ist damit nicht viel weiter geholfen wenn Sie zwar Recht haben. aber ihr Recht nicht durch setzen können .Wie können Sie also zu ihr Recht gleangen ?
    Meiner Meinung nach wurde hier in Vorsatz gehandelt und hat nichts mit schlampiger Vorgehensweise zu tun.

  2. P.S Wenn wir einfach mal davon ausgehen das der Rechtsanwalt mit seiner These hier Recht hat ( bei einer unausgeglichenen Kammer und immer auf Kosten der Mieter ) , wäre dass dann nicht der Beweis dass Richter an diesem Landgericht unqualfiziert sind und deswegen entlassen werden müssten ?
    Jeder der in seinem Betrieb schlampig arbeitet bekommt die Papiere ( Kündigung ) von seinem Chef.
    Und hier haben wir es noch mit hoheitlichen Aufgaben zu tun

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