Eine Vertragsstrafe von 10.000 DM je Zimmer Wohnraum für den Fall, dass der Vermieter die vom modernisierungsbetroffenen Mieter vorübergehend geräumte Wohnung anderweitig vermietet oder verkauft, ist nicht zu beanstanden. (AG Lichtenberg, Urteil vom 21.09.2006 -9 C 229/06- rechtskräftig).
Vor etwa 6 Jahren entwarf ich f�r eine Berliner Mieterberatungsgesellschaft das Muster f�r diese Modernisierungsvereinbarung. Es geht um F�lle einer �ffentlich gef�rderten Modernisierung. Der Mieter zieht vor�bergehend aus, das Mietverh�ltnis f�r die zu modernisierende Wohnung ruht und nach Modernisierung soll der Mieter zur�ck ziehen.
Das geht nat�rlich nicht wenn (wie es leider immer wieder vorkommt) der Vermieter die frisch modernisierte Wohnung einfach verkauft oder anderweitig vermietet.
Obwohl es sich bei einer derartigen bewu�ten Vertragsverletzung (wie das Amtsgericht Lichtenberg zutreffend ausf�hrt) um die schwerste denkbare Vertragsverletzung eines Vermieters handelt und dieser daher eigentlich schon aus diesem Grunde die „H�chststrafe“ verdient hat, war ich mir damals nicht sicher, dass die H�he der Vertragsstrafe einer gerichtlichen �berpr�fung stand h�lt. Tut sie aber, fein so!