Ich liebe dieses Rauschen im Blätterwald. Diverse Berliner Amtsgerichte haben mal wieder sehr unterschiedliche Ansichten zu einem nicht wesentlichen Thema. Während das AG Charlottenburg (GE 2006, 1619) meint, der Vermieter müsse die Lage der Wohnung im Klageantrag der Zustimmungsklage bezeichnen, begründet das AG Schöneberg in GE 2006, 1621 die andere Ansicht.

Wer hat Recht? Die bessere Begründung und wohl auch Recht hat das Amtsgericht Schöneberg. Die Verurteilung zur Zustimmung ist ein Gestaltungsurteil; gemäß § 894 ZPO findet eine Vollstreckung aus dem Urteil nicht statt.

Daher kommt es auf die Lage der Wohnung nur dann an, wenn

  • die Wohnung in der Klageschrift nirgends bezeichnet ist (auch nicht in der Klagebegründung) und
  • Verwechselungsgefahr besteht (weil der Mieter zwei oder mehr Wohnungen im selben Haus hat).

Wie sich aus der sorgfältigen Begründung des AG Schöneberg ergibt, hatte die in beiden Fällen klagende Deutsche Annington aber einen anderen Fehler gemacht. Es wurde im Klageantrag noch nicht einmal die Anschrift der Wohnung genannt.

Und DAS dürfte dann wirklich zu wenig sein. Denn es ist immerhin möglich, dass ein Mieter in Berlin oder im Bundesgebiet mehr als eine Wohnung hat, oder?

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