Wer wie ich solche Verfahren häufig auf Mieterseite durchgestanden hat, knirscht mit den Zähnen: Da kündigen die in Amerika lebenden Vermieter mehrfach (formell unwirksam sogar) wegen Eigenbedarf. Man wolle nach Berlin zurück ziehen und selbstverständlich kommt dafür nur das 1977 gemietete Haus mit dem Mieter in Frage.
Nachdem auch noch Schadensersatzansprüche angedroht werden, schließt der Mieter entnervt eine Aufhebungsvereinbarung und zieht aus.
Schön – freut sich der Vermieter und verkauft die Hütte.
Der Mieter schäumt und klagt. Er verliert beim Amtsgericht Schöneberg und danach (es handelt sich ja um einen ausländischen Vermieter) auch noch beim Kammergericht. Böser Vermieter, trauriges Ende sollte man meinen.
Aber denkste: Der BGH hebt das Kammergericht auf und entscheidet für den Mieter. Die Täuschung allein reiche aus, um den Vermieter schadensersatzpflichtig zu machen. Auf die Aufhebungsvereinbarung komme es daher nicht mehr an. Ein deutliches Wort nach Berlin und unter Berufung auf OLG Karlsruhe aus dem Jahr 1982 das Bayerische OLG. Wenn das nichts ist.