Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe und der Kaffeesatz

Wir haben Sie wieder, die Rechtsprechung zur Spanneneinordnung bzw. zur Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel. Jedenfalls für Juristen völlig unspannende Fragen wie

  • wann ist ein Bad „überwiegend gefliest“?
  • was ist ein vollwertiger „Fliesenspiegel“ in der Küche?
  • ab wann sprechen wir von „unzureichenden Elektroinstallationen“?

werden durch die Instanzrechtsprechung liebevoll und detailfreudig entschieden.

Was die Rechtsanwendung für Mieter, Vermieter und deren Anwälte nicht unbedingt vereinfacht.

Wie wäre es also, wenn die Exegese der zum Teil jedenfalls für mich völlig kryptischen Merkmal der „Orientierungshilfe“ zukünftig nicht den Gerichten und fabulierenden Anwälten überlassen, sondern in einer Art Materialiensammlung durch die mit derartigen Fragen ohnehin befassten Ersteller des Mietspiegels eine Art Anwendungshilfe geschaffen wird, an der sich dann die geplagten Rechtsanwender orientieren können.

Als es vor nun fast 20 Jahren um Beschaffenheitszuschläge („schadhafte Fassade“) ging, war das jedenfalls auch möglich und vereinfachte die Rechtsanwendung enorm.

Also bitte: Wer will sich denn über solche rein hausfraulichen Fragen wie Fliesenspiegel in der Küche gern juristisch streiten? Ich als bekennender Töpfespüler jedenfalls nicht!