Der BGH hat zu tun

Unter Mietrechtlern kursiert hartnäckig der Spruch, dass der unter anderem für Wohnraummietsachen zuständige 8. Senat des BGH geschlossen werden müsste, wenn es keine Berliner Mietrechtsprozesse gäbe. Wahr an dieser Anekdote ist eigentlich nur, dass ein erheblicher Anteil der beim 8. Senat eingehenden Verfahren aus Berlin kommt.

Wahr ist auch, dass unsere Kanzlei daran nicht ganz unbeteiligt ist. Allerdings habe ich es aufgegeben, wie früher die Verfahren und deren Ergebnis zu zählen.

Im kommenden Jahr erwarten wir allerdings mindestens vier weitere Entscheidungen des BGH:

In zwei Fällen beschweren sich unsere Prozessgegner darüber, dass ihre Verwertungskündigung wegen unzureichender Darlegung des Kündigungsgrundes abgewiesen wurde. Dies sind übrigens nicht die einzigen Verfahren dieses Vermieters, sondern nur die beiden Verfahren, welche unsere Kanzlei geführt hat. Völlig unabhängig von den Erfolgsaussichten dieser Nichtzulassungsbeschwerden habe ich den Eindruck, dass dieser Prozessgegner sehr von seinem Anliegen überzeugt ist.

In einem weiteren Fall hatte das Kammergericht über die Frage zu entscheiden, ob der langjährige Gewerbemieter die Kosten für Munitionsräumung in Millionenhöhe ersetzt verlangen kann. Kann er nicht, urteilte der 8. Senat des Kammergerichts in einer seiner letzten Sitzungen vor der Pensionierung seines langjährigen Vorsitzenden Hans-Jürgen Bieber. Dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners, die nach dem sehr sorgfältig begründeten Urteil des Kammergerichts jedenfalls einige Hürden zu nehmen hat.

Aber nicht nur die Prozessgegner beschweren sich. Auch wir erwarten auf eine durch das LG Berlin zugelassene Revision eine Entscheidung zu der Frage, ob der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts verpflichtet ist, an den Gebäudeeigentümer Vorauszahlungen für die durch das dingliche Recht verursachten Betriebskosten zu leisten (so die einhellige Literaturmeinung) oder nicht (so das Landgericht Berlin).

Betreut werden diese Verfahren auf unserer Seite durch die Rechtsanwältin beim BGH Cornelie von Gierke, deren beruflicher Werdegang in diesem Artikel der FAZ dargestellt ist.

Es wird Weihnachten

Engel 03

Die Feiertage stehen bevor. Im Eingang zu unseren Büroräumen am Schulenburgring wacht schon seit einer Woche ein kleiner Goldengel:

Und der wünscht Ihnen schöne Feiertage, viel Schnee und Eis um Weihnachten herum und möge auch im neuen Jahr die Macht mit Ihnen und Ihren Lieben sein!

Und wenn ich persönlich noch einen Wunsch an den Weihnachtsmann haben dürfte:

Dass die Mieter in Friedrichshain nicht mehr frieren müssen.

BGH – Wärmecontracting ohne vertragliche Vereinbarung

Nachdem wir in den letzten Jahren Einiges an Fortbildung und Beratung für unsere Vermietermandanten im Bereich Wärmecontracting auf die Beine gestellt haben, lag uns dieser Fall besonders am Herzen:

Mit Urteil vom 20.06.2007 -VIII ZR 244/06- hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für Wärmecontracting dann nicht umlagefähig sind, wenn das Wärmecontracting zwar bereits bei Mietbeginn vorhanden war, dazu aber keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Jetzt steht es (was meine Fälle angeht) mittlerweile 4:0 beim BGH. Für uns… Das freut doch!

Fortbildung Wärmecontracting

Am 11.05.2007 hielten RAin Dohmen und RA Ziemann vor etwa 50 Berliner Anwältinnen und Anwälte der Arbeitsgemeinschaft Mietrechtspraktiker ein Referat zum Thema Wärmecontracting. RAin Dohmen fasste in sehr übersichtlicher Form die recht unübersichtliche Rechtsprechung des BGH und einige unveröffentlichte Entscheidungen Berliner Amtsgerichte und des LG Berlin zu diesem Thema zusammen.

RA Ziemann strukturierte die lebhafte Diskussion und wies darauf hin, dass beim Wärmecontracting die Gewährleistungsrechte des Mieters entgegen weitläufiger Ansicht nicht besonders beeinträchtigt werden.

Durch die mittlerweile langjährige Beratungs- und Prozesstätigkeit unserer Kanzlei in diesem Bereich haben wir einen ungetrübten Blick auf die Problematik und konnten den Kolleginnen und Kollegen einige Anregungen vermitteln.

Oliver Ostendorf kommt

Sehr langjährige Klienten kennen ihn schon: Vor etwa zehn Jahren begann Oliver Ostendorf seine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellter in unserer Kanzlei. Die er mit Bravour abschloss, um sogleich anschließend ein Jurastudium zu beginnen.

Und weil gewiefte Praktiker meistens auch schneller studieren, ist das zweite Examen nicht mehr weit. Er absolviert zunächst die letzte Phase seiner Referendarsausbildung in unserer Kanzlei und unterstützt uns vor allem in seinen Spezialgebieten Zwangsvollstreckung, Kostenrecht und allgemeines Mietrecht.

Rechtsanwältin Dohmen

Mehr als zwei Jahre hat Rechtsanwältin Stefanie Dohmen (früher: Schulz) mit uns gearbeitet und Einiges bewegt. Jetzt konzentriert sie sich zunächst auf den eigenen Nachwuchs, der Ende Mai erwartet wird.

Und Mitte Juni wird der BGH in einem von ihr betreuten Fall entscheiden, ob Heizkosten im Wärmecontracting auch ganz ohne sinnvolle Vereinbarung im Mietvertrag umlagefähig sind. Das Mietvertragsformular des dortigen Vermieters entsprang allerdings nicht unserer Beratung.

Kanzleiumzug steht bevor

Wir sitzen auf gepackten Kisten. Am 14.03.2007 zieht die Kanzlei um in schönere Räume, und zwar zum

Schulenburgring 128

12101 Berlin

wo wir dann hoffentlich am kommender Woche auch Telefon und Internetanbindung haben. Wenn die Telekom mitspielt. An uns soll es nicht liegen. Bis jetzt laufen alle Vorbereitungen planmäßig. Wir sind vom 14.03.2007 – 18.03.2007 telefonisch und per Mail leider praktisch nicht erreichbar.

Kommen Sie doch einfach vorbei!

Mietrecht-Berlin: Mietrecht teuer

Das musste doch mal gesagt werden: Viele Ratsuchende sind nach der modernen Devise “Geiz ist geil” gern bereit, sich Beratung zu kleinsten Preisen angedeihen zu lassen. Da tummeln sich zum Teil dubiose Anbieter mit Kleinpreisangeboten, die im Nachhinein recht teuer werden können.

Dazu gibt es Mietrecht teuer bei mietrecht-berlin.de !

BGH VI – kein Zurückbehaltungsrecht

Ein weiteres Verfahren vor dem BGH wurde erfolgreich abgeschlossen: Die finanziell offensichtlich etwas “klamme” Mieterin hatte gegenüber dem von unserer Kanzlei vertretenen ehemaligen Vermieter geltend gemacht, der Wasserschaden sei noch nicht beseitigt und daher die Miete fast vollständig einzubehalten. Lebensfremd, fanden wir und der BGH schloss sich dieser unserer Meinung (die auch vom Landgericht geteilt wurde) an.

Dank geht bei dieser Gelegenheit an unsere ständige Prozessanwältin in Karlsruhe, die RAin beim BGH von Gierke. Sie war trotz des sehr bescheidenen Streitwertes bereit, die Mandantin in dieser nicht ganz einfachen Sache zu vertretbaren Konditionen zu betreuen und tat dies (wie übrigens immer) mit viel Sorgfalt und Umsicht. Der nächste Millionenprozess ist mit Sicherheit wieder für Sie, Frau Kollegin!