Mietnomaden erzeugen Verbandszwist

Der Verband “Haus und Grund Deutschland” (auf dem Bild der Vorstand Rolf Kornemann) ist bereits Anfang Januar aus dem Dachverband BSI der Immobilienwirtschaft ausgetreten. Wie das Berliner Mietermagazin (Mitgliederzeitung des Berliner Mieterverein e.V.) in der Aprilausgabe vermutet, gibt es im Verband intern sowie auch im Verhältnis zum BSI Meinungsverschiedenheiten.

Während Haus und Grund vehement gegen ein vermeintlich überbordendes Mietnomadentum vorgehen will (was jedenfalls in meiner gerichtlichen Praxis keine wesentliche Rolle spielt), kamen bereits im Januar aus dem Berliner Landesverband zu dieser Position kritische Töne. Dieter Blümmel, um eine eigene Meinung nie verlegener Sprecher von Haus und Grund Berlin gab gegenüber dem MieterMagazin zu Protokoll,

Mietnomaden sind so selten wie der Satanspilz

eine in meinen Augen durchaus realistische Einschätzung. Überhaupt scheinen die Verbandsvertreter von Haus und Grund mehr den klassischen Einzelhaus-Eigentümer und “Kleinvermieter” mit seinen zwei für die Rente erworbenen und selbst verwalteten Mehrfamilienhäusern im Blick zu haben, während die Mitglieder des BSI mit ihrer eher professionellen Herangehensweise eventuell dank Schufa, Kreditreform und der inzwischen vom BGH kassierten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung weniger (Angst vor) Mietnomaden haben?

Wir dürfen gespannt sein, wie sich das Verhältnis der beiden Verbände zueinander zukünftig gestaltet.

Gesinnungsmietrecht

Es gibt Kollegen, die tragen vor allem zu meiner Erheiterung bei. Im heutigen Posteingang hat ein um vollmundige Passagen nie verlegener Kollege das Gesinnungsmietrecht für sich und seine Mandantschaft neu erfunden:

Der Widerspruch ist absichtlich auf die fristlose Kündigung beschränkt worden, um die Klägerin an der Erhebung einer Klage auf zukünftige Räumung zu hindern.

..

Dieses fortgesetzte unseriöse Verhalten des Beklagten bzw. seines Rechtsvertreters lässt zudem die Gesinnung klar zutage treten, die bei ihnen – insbes. in Bezug auf den Mietvertrag zu der Klägerin – vorherrscht.

Solche Auführungen zeigen, dass den Kollegen ein Wort der deutschen Sprache fehlt. Gesinnung und Prozessrecht oder Prozesstaktik sind jedenfalls bei uns durchaus zwei verschiedene Schuhe.

Richter B. und die bevorstehende Pensionierung

Der Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg B. fiel während seiner langjährigen Tätigkeit seiner Berufungskammer und den vor seiner Abteilung tätigen Anwälten durch eine Vielzahl seltsam anmutender Marotten auf. Dazu gehörten unter anderem Urteile in Tabellenform, die wegen ihrer bunten Mischung aus Meinung, Fact und Fiction jedenfalls mich oft verwirrten. Dazu gehörten auch “frei gestellte Verhandlungstermine”, wo Anwälten und Parteien gleich mit der Ladung mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung auch ohne sie stattfindet.

Offen gesagt war Herr B. auch in den bisherigen 20 Jahren meiner anwaltlichen Tätigkeit der einzige Richter, der mich so reizte, dass ich vor Gericht richtig lautstark wurde – keine Sternstunde des Anwalts, jedoch nach meiner Erinnerung auch wieder mal keine Sternstunde des Richters.

Überhaupt hatte ich bei diesem Richter immer etwas den Eindruck, dass seine durchaus umfangreiche Tätigkeit für den Grundeigentum-Verlag, wo er mehrere Bücher veröffentlichte und auch häufiger Seminare abhielt, zu einer gewissen Einseitigkeit im Mietrechtsverfahren führte. Wo immer es ein Argument für die Vermieterseite gab (für die ich auch recht häufig vor seiner Abteilung zu streiten hatte) – er fand es und stützte gern sein Urteil darauf.

Und weil nach meinem Eindruck viele Beamte kurz vor ihrer Pensionierung recht kühn werden, konnte und wollte Richter B., der kürzlich in den Ruhestand ging, auch dort hervortreten. Er verfasste ein Urteil, mit dem einem Mieter die Rechtswohltat des § 569 Abs. 3 BGB aberkannt wurde, weil am Ende der zwei Monate “Gnadenfrist” auf dem Mietkonto 0,25 EUR fehlten:

Eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückstandes wird nur dann unwirksam, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist den gesamten Rückstand tilgt. Auch ein Rest von 0,25 Euro verhindert die Heilung. AG Tempelhof/Kreuzberg v. 19.7.2007 – 15 C 553/06 -, GE 2007, 1323

Man kann auch diese Rechtsansicht vertreten, wie so vieles im Leben.

Die Immobilien von Artur Brauner

.. haben seit mehr als 10 Jahren Mietervereine, Anwälte und Gerichte intensiv beschäftigt: Fragwürdige Nebenkostenabrechnungen, Wärmedämmung mit Mietsteigerungen in dreistelliger Höhe und immer wieder Hausverwaltungen, mit denen sich Korrespondenz nur schwer sachgerecht führen ließ.

Nun meldet der Tagesspiegel, wie es um Artur Brauner’s Immobilienimperium steht. Und das ist nicht gut. Goldman-Sachs soll in großem Stil die Hypothekenkredite des hoch verschuldeten Brauner aufgekauft und jetzt die Daumenschrauben angesetzt haben. Drohung mit Zwangsversteigerung, Gehaltspfändungen bei den mit Brauner familiär verbundenen Geschäftsführern seiner Verwaltungsgesellschaften – was da gemeldet wird, sind wohl die Vorboten einer der größten Berliner Immobilienpleiten der letzten Jahre.

Spannend bleibt vor allem die Frage, wie die Übernahme der zahlreichen Immobilien Brauners durch Gläubiger und Banken technisch abgewickelt wird. Denn selbst größere institutionelle Anleger dürften mit diesem umfangreichen Immobilienbesitz und dessen über Jahrzehnte selbst gemachten Problemen überfordert sein.

Friedrichshain friert

Es ist der offenbar die neueste Mode bei dubiosen Modernisierungs-Vermietern, den Mietern das Gas abzudrehen. Das ist nicht schwer:

Man macht einfach eine Druckprüfung. Dem hält die marode Gasverteilung des Hauses nicht stand und dann kommt die Gasag und stellt das Gas ab. Instandsetzung der Gasverteilung? Fehlanzeige!

So frieren zur Zeit etwa 40 Mietparteien in Friedrichshain in der Simon-Dach-Straße 7, in der Krossener Straße und in der Warschauer Straße leise vor sich hin. Alle drei Häuser sind oder waren organisatorisch verbunden mit der in Friedrichshain häufig als Sanierer auftretenden “Unternehmensgruppe Padovicz”. Offenbar wird dort neuerdings gern zu härteren Mitteln gegriffen. Einfach nur unappetitlich meiner Meinung nach!

Unerträgliches Vogelgezwitscher und schlafloser Anwalt

RotkehlchenDa mietet ein Berliner Anwalt von meiner Mandantin eine Wohnung und ist sofort nervlich zerrüttet durch das Zwitschern der Vögel im nahe gelegenen Park.

Ich klage mit folgendem Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 07.08.06 teilte der Beklagte mit, dass eine “Probeübernachtung vom 6. zum 7. August 2006″ ergeben habe, “… dass die Räume nicht zu Wohnzwecken geeignet sind” und erklärte aus diesem Grunde Anfechtung des Mietvertrages.

Er begründete dies:

“… am Morgen des 7. August 2006 begann gegen 5.30 Uhr ein sich rhythmisch wiederholendes, mehrstimmiges, schrilles Pfeifen in einer solchen Lautstärke, dass ein Schlafen nicht mehr möglich war. Die Geräusche stammten von einer Mehrzahl von Vögeln, die sich nicht nur in den Bäumen direkt vor den Fenstern der Wohnung aufhielten, sondern auch an mehreren Stellen im Gebäude selbst zu nisten scheinen.”

Das ist beklagenswert. Ein unengagierter Mensch im öffentlichen Dienst wäre längst auf die Idee zu kommen, Berufsunfähigkeit zu beantragen. Die Oase mit Vögeln hilft dem gestressten Anwalt offenbar wenig.

Mietberufungskammer 63. des LG Berlin und das Verfassungsrecht

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat auf eine Beschwerde des Kollegen Gellwitzki ein Urteil der 63. Mietberufungskammer des LG Berlin aufgehoben, mit dem Beweisantritte zu hohen Temperaturen in einer Mietwohnung übergangen wurden. Wir Anwälte lieben solche Verfahren…

Mit dem Landgericht Berlin als Berufungsinstanz in Wohnraummietsachen hat wohl jeder in diesem Bereich tätige Anwalt schon seine kleinen und großen K(r)ämpfe gehabt. Erst recht mit der Zivilkammer 63. unter der Vorsitzenden Richterin Paschke, die für zupackenden Verhandlungsstil und schnelle Entscheidungen bekannt ist.

So hatte unsere Kanzlei bereits einen ähnlichen Fall durchstehen müssen, wo eine notwendige Beweiserhebung in der Berufungsinstanz schlicht und einfach unterblieb.

Dies wird mit Sicherheit nicht der letzte Fall dieser Art sein. Die letzte Tatsacheninstanz ist notorisch für solche (Vor)fälle.

Vermieterwahnsinn – Trocknen von Wäsche als Kündigungsgrund

Eine Berliner Mietpartei trocknete ihre Wäsche auf dem Laubengang (offener Hausflur vor den Eingängen mehrere Mietwohnungen) Ihrer Wohnung. Der Vermieter kündigte deswegen fristlos und verlor prompt und schmerzhaft .

Es ist schade, dass im Zivilurteil nicht die Vornahme von Strafarbeiten als Urteil ausgesprochen werden kann. Da hätte der Vermieter zwei Wochen Wäsche waschen können für eine sechsköpfige Familie.

Fortbildung Wärmecontracting

Am 11.05.2007 hielten RAin Dohmen und RA Ziemann vor etwa 50 Berliner Anwältinnen und Anwälte der Arbeitsgemeinschaft Mietrechtspraktiker ein Referat zum Thema Wärmecontracting. RAin Dohmen fasste in sehr übersichtlicher Form die recht unübersichtliche Rechtsprechung des BGH und einige unveröffentlichte Entscheidungen Berliner Amtsgerichte und des LG Berlin zu diesem Thema zusammen.

RA Ziemann strukturierte die lebhafte Diskussion und wies darauf hin, dass beim Wärmecontracting die Gewährleistungsrechte des Mieters entgegen weitläufiger Ansicht nicht besonders beeinträchtigt werden.

Durch die mittlerweile langjährige Beratungs- und Prozesstätigkeit unserer Kanzlei in diesem Bereich haben wir einen ungetrübten Blick auf die Problematik und konnten den Kolleginnen und Kollegen einige Anregungen vermitteln.