Trainer Mietrechtsreform 2013

TrainerparkplatzMomentan sind andere Trainer (in München und Dortmund populärer), aber ich hatte letzte Woche wieder das Vergnügen, einigen Verwaltern und Immobilienleuten aus dem Raum Hannover die Feinheiten der Mietrechtsreform 2013 nahe zu bringen. Und dabei wurde ich vom bemühten Hotel zum “Trainer” befördert. Jedenfalls auf dem Parkplatz. Selbst würde ich mich ja eher als Coach bezeichnen, aber der ist auch im Spiel dabei. Trainer passt also in diesem Fall doch. Erinnerungen an meine Zeit als Basketballtrainer kommen da natürlich sofort hoch.

Und: Es lohnt sich wirklich, die durchaus zahlreichen Neuerungen der Mietrechtsreform 2013 ein mal in einer Fortbildung oder einem Seminar wie hier beim Dashöfer Verlag zu trainieren. Bei Interesse kommt der Trainer auch zu Ihnen.

Miete direkt vom Amt

Ein häufiges Problem bei der Vermietung von Wohnungen an Leistungsempfänger besteht darin, dass die Mieter sich Beihilfen zu den Unterkunftskosten direkt ausbezahlen lassen, diese jedoch nicht oder nicht vollständig an den Vermieter weiterleiten. Einziger Ausweg: Der Vermieter lässt sich Unterkunftsbeihilfen vom Leistungsträger direkt auszahlen. Dafür muss man aber rechtzeitig vorsorgen.

Die direkte Auszahlung von Unterkunftsbeihilfen war nach der früher geltenden Rechtslage weit gehend in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Die direkte Auszahlung erfolgte in der Regel nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetrage leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Beide Voraussetzungen lagen in der Praxis kumulativ nur in wenigen Fällen vor, so dass nur in seltenen Fällen eine direkte Übernahme der Unterkunftsbeihilfen erfolgte. Zudem war die Entscheidung über eine direkte Übernahme weitergehend in das Ermessen des Sachbearbeiters beim Leistungsträger gestellt.

Seit der Änderung des § 22 Abs. 7 SGB II besteht die Möglichkeit, die direkte Auszahlung von Unterkunftsbeihilfen durch einen entsprechenden Antrag des Leistungsempfängers quasi zu erzwingen. Für den Vermieter besteht daher die Möglichkeit, bereits bei der Vertragsanbahnung den Mietinteressenten zur Übergabe eines entsprechend ausgefüllten und durch die Mietinteressenten unterschriebenen Antragsformulars anzuhalten. Liegt ein solcher fertiger Antrag bereits vor Mietvertragsabschluss vor, so kann der vorbereitete Antrag spätestens dann beim Leistungsträger eingereicht werden, wenn der Mieter Unterleistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Von dieser Möglichkeit sollte standardmäßig dann Gebrauch gemacht werden, wenn er die Vermietung an einen Leistungswillenempfänger erfolgt und der Leistungsbezug bereits bei Anbahnung des Mietverhältnisses offen gelegt wird.

Anwälte sind Helden

Heute Morgen hängt diese Postkarte an meiner Zimmertür. Was für ein aufmerksames Büro, der Anwalt ist geschmeichelt (und kurzsichtig).

Karte "Rechtsanwälte"; Gestaltung: Sachverständigenbüro Otto

Karte “Rechtsanwälte”; Gestaltung: Sachverständigenbüro Otto

Erst nach einigen Sekunden fällt der klein gedruckte Text auf, der für ein Berliner Sachverständigenbüro für Grundstücks- und Mietpreisbewertung wirbt. Wer auf das Bild klickt, kann es auch lesen :-)

Gelungen, muss ich sagen. Amüsant, zutreffend, die perfekte Werbedrucksache! Glückwunsch zu DER Agentur.

Milieuschutzgebiete in Berlin

In der Ausgabe 11/2011 des Berliner Mietermagazins findet sich eine differenzierte Darstellung der Probleme und und Besonderheiten von Milieuschutzgebieten – was können sie bewirken und wo muss das Instrument versagen. Gern wird der Begriff in der politischen Debatte und in Programmen verwendet, die Erfahrungen sind jedoch durchaus gemischt. Weiterlesen

Nebenjob oder Gesinnung?

Wenn der Tagesspiegel über Richter schreibt, wie in diesem Beitrag, dann ist das eher ungewöhnlich. Es ging um den immer wieder geäußerten Vorwurf, eine Vorsitzende Richterin einer Berliner Mietberufungskammer sei einseitig vermieterfreundlich und befangen. Ich konnte das im Interview mit dem Tagesspiegel (und werde korrekt zitiert) gegenüber der Journalistin nicht bestätigen. Halte aber die dort angefangene Diskussion für richtig und notwendig.

Frau Paschke ist seit Jahren Vorsitzende Richterin einer Mietberufungskammer beim LG Weiterlesen

Mietrechtsreform auf Eis

Wie das Mietermagazin des Berliner Mieterverein e.V. in seiner Dezemberausgabe meldet, wurde die Mietrechtsreform 2012 nach Anhörung von Experten im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wieder auf Eis gelegt. Von der Tagesordnung des Bundestages Mitte November wurde das Thema abgesetzt. Und das ist gut so.

Warum? Die bekannten Neuerungen des aktuellen Referentenentwurfs bringen vor allem symbolische Politik und völlig überflüssige, komplizierte Einschnitte im formellen und materiellen Rechtsschutz:

  1. Die in der Praxis bei sachgerechter Vermietung völlig bedeutungslose Problematik der “Mietnomaden” wird mit einer Vielzahl materiell- und verfahrensrechtlicher Regelungen angegangen, die schon wegen der Höhe der notwendigen Sicherheitsleistungen für die geplante Zielgruppe (hilflose Einzeleigentümer, die keinen Zugang zu den üblichen Bonitätsprüfungssystemen haben) letztlich unerschwinglich sein dürften.
  2. Energetische Modernisierungen werden in einer Weise zu Lasten der Mieter priviligiert, die der genaueren Prüfung (und der Rechtsprechung) vorbehalten bleiben sollte. Nicht jede Wärmedämmung, nicht jeder energetische Schnickschnack, nicht jede Fernwärmeheizung mit ihren die Straßen kostenlos eisfrei haltenden Trassen sollte ungeprüft und für alle Zeiten von Gesetzes wegen freie Vorfahrt zur Entmietung oder ungehemmten Mietpreissteigerung haben.
  3. Und in dem enorm praxisrelevanten Bereich der Betriebskosten tut sich ebenso wenig wie bei den Schönheitsreparaturen.

Fazit: Die Mietrechtsreform ist in der gegenwärtig geplanten Form ungefähr so entbehrlich wie die DIN-Normen des Beuth Verlages: Interessen- und lobbygesteuerte Anpassung von funktionierenden Normen an die gefühlte Wirklichkeit von Bauindustrie und Vermieterverbänden.

Ortstermin im Hansaviertel

Wer sich über Lärm (des Nachbarn im Neubau) beschwert, bekommt welchen. Der Sachverständige verwendet in der angeblich störenden Wohnung einen seltsamen Lautsprecher

und natürlich auch ein Messgerät:

Der klagende Mieter ist offensichtlich rechtschutzversichert. Die ursprünglich veranschlagte Kostengrenze wird deutlich überschritten. Das Gutachten wird zuletzt vermutlich mehr als 4.500 EUR kosten, was bei DEM Aufwand (nebst zwei Messassistenten und meiner Anwesenheit) wirklich nicht zuviel verlangt ist.

Aber wir sind im Hansaviertel. Einer der schönsten Neubausiedlungen Berlins. Und dort gibt es auch solche Briefkästen. Und wenn sich ein Vermieter wirklich Mühe gibt wie in diesem Fall, bleiben die auch erhalten.

Verwunschene Immobilien

Wie ein Geisterschloss wirkt dieses turmartige Gebäude an der Spree in Oberschöneweite. Auf dem rund 40.000 qm großen Gelände wurden zuletzt Mitropa Kaffeemaschinen hergestellt.

Schöneweide 02

Der Grundstücksverkauf (ich war zur Vorbereitung der Übergabe an ein großes Berliner Wohnungsunternehmen angereist) wurde unter anderem schwierig durch große Bootsrümpfe aus Stahl und eine Slipanlage, die sich auch auf dem Gelände befanden. Was (außer der vertraglichen Regelung der Räumungsverpflichtung) noch ganz andere Probleme aufwerfen kann: Eine Steganlage genießt Bestandsschutz und sollte daher erhalten bleiben, auch wenn auf dem Grundstück zukünftig statt Kaffemaschinen “Latte-Mamis” zu Hause sind.

Prof. Lammel rächt Aprilscherz

Fehlte: Der Heizkostenverteiler

Manchmal kann sogar ich ein Schmunzeln nicht unterdrücken: Da bekam ich von der Vorsitzenden Richterin Regine Paschke und Ihrer Kammer im vergangenen Jahr pünktlich am ersten April ein Urteil um die Ohren gehauen1 dessen Leitsätze ein Mietrechtler eigentlich nur als Aprilscherz empfinden kann. Mehrere- nein schon fast alle Todsünden des wohnraummietrechtlichen Berufungsgerichts (falsches Heranziehen nicht einschlägiger BGH-Rechtsprechung, unvollständige Sachverhaltserfassung, verdeckte Billigkeitserwägungen, eigenwillige Rechtsanwendung contra legem, Nichtzulassen der Revision trotz offensichtlicher Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung) fanden sich in einem Urteil, das offensichtlich nur vom Ergebnis her gedacht war nämlich (um es mal im Stile Paschkes auf balinerisch zu sagen)

wat willste denn, hast doch Heizung und Warmwasser verbraucht.

Und das ist wirklich keine gediegene Juristerei, sondern die von mir immer so sehr Weiterlesen

  1. LG Berlin, Urteil vom 01.04.2011 -63 S 409/10- in GE 2011, 612 []

Marcel und die Schrottimmobilien

Wie die TAZ in der heutigen Ausgabe meldet, wurde am Mittwoch der Notar und Anwaltskollege Marcel E. verhaftet, Wohnung, Kanzlei und zwei weitere Objekte durchsucht. Die Staatsanwaltschaft teilt dazu mit, dass in 17 oder 18 Fällen von “banden- und gewerbsmäigem Betrug” ermittelt werde. Ein ausführlicherer Bericht findet sich in der Berliner Zeitung.

Mit dem Kollegen hatte ich in seiner neuen Rolle als Verbraucher- und Mieterschutzanwalt für einen aufstrebenden Spandauer Mieterverein häufiger zu tun. Ich musste nämlich immer die Betriebskostenabrechnungen einklagen, deren Daseinsberechtigung der Kollege dann mit seitenlangen Textbausteinen bestritt. Der Kollege war nach meiner Weiterlesen